Donnerstag, 5. November 2020

Ausführungsverordnung über die Verhängung bestimmter Sanktionen im Falle einer ausländischen Einmischung in eine Wahl in den Vereinigten Staaten

 

Wieso gibt es nicht auch bei uns in Österrreich ein solcherlei Gesetz. Auch hier gibt es verschiedenartigste Einmischungen von außen...

 

x

x

x

 

https://www.whitehouse.gov/presidential-actions/executive-order-imposing-certain-sanctions-event-foreign-interference-united-states-election/

 

 

 

 

 

 

 

 

 Ausführungsverordnung über die 

Verhängung bestimmter Sanktionen 

im Falle einer ausländischen Einmischung 

in eine Wahl in den 

Vereinigten Staaten

 

 

Aufgrund der Autorität, die mir als Präsident durch die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten von Amerika verliehen wurde, einschließlich des International Emergency Economic Powers Act (50 U.S.C. 1701 ff.) (IEEPA), des National Emergencies Act (50 U.S.C. 1601 ff.) (NEA), Abschnitt 212(f) des Immigration and Nationality Act von 1952 (8 U.S.C. 1182(f)) und Abschnitt 301 von Titel 3, United States Code,

Ich, DONALD J. TRUMP, Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, stelle fest, dass die Fähigkeit von Personen, die sich ganz oder zu einem wesentlichen Teil außerhalb der Vereinigten Staaten befinden, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wahlen in den Vereinigten Staaten zu beeinträchtigen oder zu untergraben, unter anderem durch den unbefugten Zugang zur Wahl- und Wahlkampfinfrastruktur oder die verdeckte Verbreitung von Propaganda und Desinformation, eine ungewöhnliche und außerordentliche Bedrohung für die nationale Sicherheit und die Außenpolitik der Vereinigten Staaten darstellt. Obwohl es keine Anzeichen dafür gibt, dass eine ausländische Macht das Ergebnis oder die Stimmenauswertung bei einer Wahl in den Vereinigten Staaten verändert hätte, haben ausländische Mächte in der Vergangenheit versucht, das freie und offene politische System der Vereinigten Staaten auszunutzen. In den letzten Jahren hat die Verbreitung digitaler Geräte und internetgestützter Kommunikation erhebliche Schwachstellen geschaffen und das Ausmaß und die Intensität der Bedrohung durch ausländische Einmischung vergrößert, wie aus dem Intelligence Community Assessment 2017 hervorgeht. Ich erkläre hiermit den nationalen Notstand, um dieser Bedrohung zu begegnen.

Dementsprechend ordne ich hiermit an:

Abschnitt 1. (a) Spätestens 45 Tage nach Abschluss einer Wahl in den Vereinigten Staaten führt der Direktor des Nationalen Nachrichtendienstes in Absprache mit den Leitern anderer geeigneter Exekutivabteilungen und -agenturen (Agenturen) eine Bewertung aller Informationen durch, aus denen hervorgeht, dass eine ausländische Regierung oder eine Person, die als Agent einer ausländischen Regierung oder in deren Namen handelt, mit der Absicht oder dem Zweck der Einmischung in diese Wahl gehandelt hat. Bei der Bewertung sind, soweit dies im größtmöglichen Umfang feststellbar ist, die Art der ausländischen Einmischung und die zu ihrer Durchführung angewandten Methoden, die beteiligten Personen und die ausländische Regierung oder ausländischen Regierungen, die sie autorisiert, geleitet, gefördert oder unterstützt haben, zu ermitteln. Der Direktor des Nationalen Nachrichtendienstes übermittelt diese Beurteilung und entsprechende unterstützende Informationen an den Präsidenten, den Außenminister, den Finanzminister, den Verteidigungsminister, den Generalstaatsanwalt und den Minister für Heimatschutz.

(b) Innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Beurteilung und der in Abschnitt 1(a) dieser Verfügung beschriebenen Informationen übermitteln der Generalstaatsanwalt und der Minister für Heimatschutz in Absprache mit den Leitern aller anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit Beamten der Bundesstaaten und Kommunen dem Präsidenten, dem Außenminister, dem Schatzminister und dem Verteidigungsminister einen Bericht, in dem die Wahlen in den Vereinigten Staaten, die Gegenstand der in Abschnitt 1(a) beschriebenen Beurteilung sind, bewertet werden:

(i) das Ausmaß, in dem eine ausländische Einmischung, die auf die Wahlinfrastruktur abzielte, die Sicherheit oder Integrität dieser Infrastruktur, die Tabellierung der Stimmen oder die rechtzeitige Übermittlung der Wahlergebnisse wesentlich beeinträchtigt hat; und

(ii) falls eine ausländische Einmischung Aktivitäten betraf, die auf die Infrastruktur einer politischen Organisation, einer Kampagne oder eines Kandidaten abzielten oder sich auf diese beziehen, das Ausmaß, in dem diese Aktivitäten die Sicherheit oder Integrität dieser Infrastruktur wesentlich beeinträchtigten, einschließlich durch unbefugten Zugang zu, Offenlegung oder drohende Offenlegung von oder Änderung oder Verfälschung von Informationen oder Daten.

Der Bericht muss alle wesentlichen Tatsachenfragen in Bezug auf diese Angelegenheiten aufzeigen, die der Generalstaatsanwalt und der Sekretär des Heimatschutzes zum Zeitpunkt der Vorlage des Berichts nicht beurteilen oder über die keine Einigung erzielt werden kann. Der Bericht enthält auch Aktualisierungen und gegebenenfalls Empfehlungen hinsichtlich der von der Regierung der Vereinigten Staaten zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen, die nicht die in den Abschnitten 2 und 3 dieser Verfügung beschriebenen Sanktionen betreffen.

(c) Die Leiter aller einschlägigen Stellen übermitteln dem Direktor des Nationalen Nachrichtendienstes alle Informationen, die für die Ausführung der Aufgaben des Direktors gemäß dieser Verfügung relevant sind, soweit dies angemessen und mit dem anwendbaren Recht vereinbar ist. Wenn relevante Informationen nach der Vorlage des in Abschnitt 1(a) dieses Erlasses vorgeschriebenen Berichts auftauchen, ändert der Direktor in Absprache mit den Leitern aller anderen zuständigen Stellen den Bericht gegebenenfalls ab, und der Generalstaatsanwalt und der Sekretär des Heimatschutzes ändern den in Abschnitt 1(b) vorgeschriebenen Bericht gegebenenfalls ab.
 

(d) Nichts in dieser Reihenfolge hindert den Leiter einer Behörde oder einen anderen geeigneten Beamten daran, dem Präsidenten jederzeit über einen geeigneten Kanal eine Analyse, Information, Beurteilung oder Bewertung der ausländischen Einmischung in eine Wahl in den Vereinigten Staaten zu unterbreiten.

(e) Wenn Informationen festgestellt werden, die darauf hinweisen, dass eine ausländische Einmischung in eine Staats-, Stammes- oder Kommunalwahl in den Vereinigten Staaten stattgefunden hat, können sie gegebenenfalls in die nach Abschnitt 1(a) dieser Ordnung vorgeschriebene Bewertung oder in den nach Abschnitt 1(b) dieser Ordnung vorgeschriebenen Bericht aufgenommen oder dem Präsidenten in einem unabhängigen Bericht vorgelegt werden.

(f) Spätestens 30 Tage nach dem Datum dieses Beschlusses entwickeln der Außenminister, der Finanzminister, der Generalstaatsanwalt, der Minister für Innere Sicherheit und der Direktor des Nationalen Nachrichtendienstes einen Rahmen für das Verfahren, der zur Durchführung ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten gemäß diesem Beschluss verwendet wird. 

 

Der Rahmen, der ganz oder teilweise klassifiziert werden kann, soll sich darauf konzentrieren, sicherzustellen, dass die Behörden ihre Verantwortlichkeiten gemäß diesem Erlass in einer Weise erfüllen, die die methodologische Konsistenz aufrechterhält, die Strafverfolgungsbehörden oder andere sensible Informationen und nachrichtendienstliche Quellen und Methoden schützt, eine angemessene Trennung zwischen nachrichtendienstlichen Funktionen und politischen und rechtlichen Urteilen aufrechterhält, sicherstellt, dass die Bemühungen um den Schutz von Wahlprozessen und -institutionen von politischer Voreingenommenheit isoliert sind, und die Grundsätze der Redefreiheit und der offenen Debatte respektiert.

Abschnitt 2. (a) Sämtliches Eigentum und alle Anteile an Eigentum, das sich in den Vereinigten Staaten befindet, das in der Folge in die Vereinigten Staaten gelangt oder das sich im Besitz oder unter der Kontrolle einer US-Person der folgenden Personen befindet oder in der Folge in den Besitz oder unter die Kontrolle einer US-Person gelangt, wird gesperrt und darf nicht übertragen, bezahlt, exportiert, zurückgezogen oder anderweitig behandelt werden: jede ausländische Person, die vom Finanzminister in Absprache mit dem Außenminister, dem Generalstaatsanwalt und dem Minister für Heimatschutz bestimmt wird:

(i) direkt oder indirekt an einer ausländischen Einmischung in eine Wahl in den Vereinigten Staaten beteiligt gewesen zu sein, diese gesponsert zu haben, zu verheimlichen oder anderweitig mitschuldig zu sein;

(ii) eine in Unterabschnitt (a)(i) dieses Abschnitts beschriebene Tätigkeit oder eine Person, deren Eigentum und Vermögensinteressen gemäß diesem Befehl blockiert sind, materiell unterstützt, gesponsert oder finanziell, materiell oder technologisch unterstützt oder Güter oder Dienstleistungen für oder zur Unterstützung einer solchen Tätigkeit bereitgestellt zu haben; oder

(iii) im Besitz oder unter der Kontrolle einer Person zu stehen, deren Eigentum oder Vermögensanteile gemäß diesem Befehl gesperrt sind, oder für eine Person, deren Eigentum oder Vermögensanteile gemäß diesem Befehl gesperrt sind, direkt oder indirekt zu handeln oder zu handeln vorgeben, für diese Person oder in deren Namen zu handeln.

(b) Die Ausführungsverordnung 13694 vom 1. April 2015, geändert durch die Ausführungsverordnung 13757 vom 28. Dezember 2016, bleibt in Kraft. Diese Verordnung soll und dient nicht dazu, den Ermessensspielraum des Finanzministers bei der Ausübung der in der Executive Order 13694 vorgesehenen Befugnisse einzuschränken. Gegebenenfalls kann der Finanzminister in Absprache mit dem Generalstaatsanwalt und dem Staatssekretär die in der Executive Order 13694 beschriebenen Befugnisse oder andere Befugnisse in Verbindung mit der Ausübung der in dieser Order vorgesehenen Befugnisse durch den Finanzminister ausüben.

(c) Die Verbote in Unterabschnitt (a) dieses Abschnitts gelten außer in dem Umfang, der durch Gesetze oder in Verordnungen, Verfügungen, Direktiven oder Lizenzen vorgesehen ist, die gemäß dieser Anordnung erteilt werden können, und ungeachtet eines vor dem Datum dieser Anordnung abgeschlossenen Vertrags oder einer vor dem Datum dieser Anordnung erteilten Lizenz oder Genehmigung.

Abschnitt 3. Nach der Übermittlung der in Abschnitt 1(a) vorgeschriebenen Beurteilung und des in Abschnitt 1(b) vorgeschriebenen Berichts:

(a) überprüft der Finanzminister die nach Abschnitt 1(a) vorgeschriebene Beurteilung und den nach Abschnitt 1(b) vorgeschriebenen Bericht und verhängt in Absprache mit dem Außenminister, dem Generalstaatsanwalt und dem Heimatschutzminister alle angemessenen Sanktionen gemäß Abschnitt 2(a) dieser Verfügung und alle in Abschnitt 2(b) dieser Verfügung beschriebenen angemessenen Sanktionen; und

(b) bereiten der Außenminister und der Finanzminister in Absprache mit den Leitern anderer zuständiger Behörden gemeinsam eine Empfehlung für den Präsidenten vor, ob zusätzliche Sanktionen gegen ausländische Personen als Reaktion auf die festgestellte ausländische Einmischung und im Lichte der Bewertung in dem nach Abschnitt 1(b) dieser Verordnung in Auftrag gegebenen Bericht angemessen sein können, einschließlich, soweit angemessen und mit dem anwendbaren Recht vereinbar, vorgeschlagener Sanktionen in Bezug auf die größten Unternehmenseinheiten, die in einem Land lizenziert sind oder ihren Sitz haben, dessen Regierung Wahleinmischungen genehmigt, geleitet, gesponsert oder unterstützt hat, einschließlich mindestens einer Einheit aus jedem der folgenden Sektoren: Finanzdienstleistungen, Verteidigung, Energie, Technologie und Transport (oder, falls auf die größten Wirtschaftseinheiten dieses Landes nicht anwendbar, Sektoren mit vergleichbarer Strategie  Bedeutung für diese ausländische Regierung). 

 Die Empfehlung enthält eine Bewertung der Auswirkungen der empfohlenen Sanktionen auf die wirtschaftlichen und nationalen Sicherheitsinteressen der Vereinigten Staaten und ihrer Verbündeten. Alle empfohlenen Sanktionen müssen in angemessener Weise auf den Umfang der festgestellten ausländischen Einmischung abgestimmt sein und können in Bezug auf jede ausländische Zielperson eine oder mehrere der folgenden Angaben enthalten:
 

(i) Sperrung und Verbot aller Transaktionen mit dem Eigentum und den Anteilen am Eigentum einer Person, die der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten unterliegen;

(ii) Ausfuhrlizenzbeschränkungen nach einem Gesetz oder einer Verordnung, die die vorherige Überprüfung und Genehmigung der Regierung der Vereinigten Staaten als Bedingung für den Export oder Reexport von Gütern oder Dienstleistungen erfordern;

(iii) Verbote für Finanzinstitute der Vereinigten Staaten, einer Person Darlehen zu gewähren oder Kredite zu gewähren;

(iv) Beschränkungen von Devisentransaktionen, an denen eine Person ein Interesse hat;

(v) Verbote der Übertragung von Krediten oder Zahlungen zwischen Finanzinstituten oder durch, über oder an ein Finanzinstitut zugunsten einer Person;

(vi) Verbote für Personen aus den Vereinigten Staaten, in Aktien oder Schuldverschreibungen einer Person zu investieren oder diese zu kaufen;

(vii) Ausschluss der ausländischen Führungskräfte einer Person aus den Vereinigten Staaten;

(viii) Verhängung einer der in diesem Abschnitt beschriebenen Sanktionen gegen die ausländischen Hauptgeschäftsführer einer Person; oder

(ix) alle anderen gesetzlich zugelassenen Maßnahmen.

Abschnitt 4. Hiermit bestimme ich, dass die Abgabe von Spenden der in Paragraph 203(b)(2) des IEEPA (50 U.S.C. 1702(b)(2)) genannten Art von Artikeln durch, an oder zu Gunsten einer Person, deren Eigentum und Vermögensinteressen gemäß dieser Verfügung blockiert sind, meine Fähigkeit, mit dem in dieser Verfügung erklärten nationalen Notstand umzugehen, ernsthaft beeinträchtigen würde, und ich verbiete hiermit solche Spenden, wie in Paragraph 2 dieser Verfügung vorgesehen.

Abschnitt 5. Die Verbote in Abschnitt 2 dieser Anordnung umfassen Folgendes:

(a) die Leistung von Beiträgen oder die Bereitstellung von Geldern, Gütern oder Dienstleistungen durch, an oder zu Gunsten von Personen, deren Eigentum und Vermögensinteressen gemäß dieser Anordnung gesperrt sind; und

(b) die Entgegennahme eines Beitrags oder die Bereitstellung von Geldern, Gütern oder Dienstleistungen von einer solchen Person.

Abschnitt 6. Ich stelle hiermit fest, dass die uneingeschränkte Einreise in die Vereinigten Staaten von Ausländern, deren Eigentum und Vermögensinteressen gemäß dieser Verfügung blockiert sind, den Interessen der Vereinigten Staaten abträglich wäre, und ich setze hiermit die Einreise dieser Personen als Einwanderer oder Nichteinwanderer in die Vereinigten Staaten aus. Diese Personen werden wie Personen behandelt, die unter Abschnitt 1 der Proklamation 8693 vom 24. Juli 2011 (Aussetzung der Einreise von Ausländern vorbehaltlich der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Reiseverbote und der Sanktionen des Internationalen Gesetzes über wirtschaftliche Notstandsbefugnisse) fallen.

Abschnitt 7. (a) Jede Transaktion, die eine Umgehung oder Vermeidung, den Zweck der Umgehung oder Vermeidung hat, eine Verletzung oder den Versuch einer Verletzung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote verursacht oder versucht, diese zu verletzen, ist verboten.

(b) Jede Verschwörung, die gebildet wird, um gegen eines der in dieser Ordnung festgelegten Verbote zu verstoßen, ist verboten.

Abschnitt 8. Für die Zwecke dieser Anordnung:

(a) bedeutet der Begriff "Person" eine natürliche oder juristische Person;

(b) bedeutet der Begriff "Einheit" eine Partnerschaft, eine Vereinigung, einen Trust, ein Joint Venture, eine Körperschaft, eine Gruppe, eine Untergruppe oder eine andere Organisation;

(c) der Begriff "US-Person" bezeichnet jeden US-Bürger, Ausländer mit ständigem Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, jede juristische Person, die nach dem Recht der Vereinigten Staaten oder einer Gerichtsbarkeit innerhalb der Vereinigten Staaten organisiert ist (einschließlich ausländischer Zweigstellen), oder jede Person (einschließlich einer ausländischen Person) in den Vereinigten Staaten;

(d) der Begriff "Wahlinfrastruktur" bezeichnet Informations- und Kommunikationstechnologie und -systeme, die von oder im Namen der Bundesregierung oder einer Staats- oder Kommunalregierung bei der Verwaltung des Wahlprozesses eingesetzt werden, einschließlich Wählerregistrierungsdatenbanken, Wahlmaschinen, Wahltabellierungsausrüstung und Ausrüstung für die sichere Übertragung von Wahlergebnissen;

(e) der Begriff "Wahlen in den Vereinigten Staaten" bezeichnet jede Wahl für ein Bundesamt, die am oder nach dem Datum dieser Anordnung stattfindet;

(f) der Begriff "ausländische Einmischung" in bezug auf eine Wahl jede verdeckte, betrügerische, täuschende oder ungesetzliche Handlung oder versuchte Handlung einer ausländischen Regierung oder einer Person, die als Agent einer ausländischen Regierung oder im Namen einer ausländischen Regierung handelt, die mit dem Ziel oder der Wirkung der Beeinflussung, der Untergrabung des Vertrauens in die Wahl oder der Änderung des Wahlergebnisses oder des gemeldeten Wahlergebnisses oder der Untergrabung des Vertrauens der Öffentlichkeit in Wahlprozesse oder -institutionen durchgeführt wird;

(g) der Begriff "ausländische Regierung" bezeichnet jede nationale, bundesstaatliche, provinzielle oder sonstige Regierungsbehörde, jede politische Partei oder jeden Beamten einer Regierungsbehörde oder politischen Partei, jeweils eines anderen Landes als den Vereinigten Staaten;

(h) der Begriff "verdeckt" in Bezug auf eine Handlung oder versuchte Handlung bedeutet, dass eine Absicht oder scheinbare Absicht besteht, dass die Rolle einer ausländischen Regierung nicht offensichtlich oder öffentlich anerkannt wird; und

(i) Der Begriff "Staat" bezeichnet die verschiedenen Staaten oder eines der Territorien, Abhängigkeiten oder Besitztümer der Vereinigten Staaten.

Abschnitt 9. Für die Personen, deren Eigentum und Vermögensinteressen gemäß dieser Verfügung blockiert sind und die eine verfassungsmäßige Präsenz in den Vereinigten Staaten haben könnten, stelle ich fest, dass aufgrund der Möglichkeit, Gelder oder andere Vermögenswerte sofort zu transferieren, eine vorherige Benachrichtigung dieser Personen über Maßnahmen, die gemäß dieser Verfügung zu ergreifen sind, diese Maßnahmen unwirksam machen würde. Ich stelle daher fest, dass es für die Wirksamkeit dieser Maßnahmen bei der Bewältigung des in dieser Verfügung erklärten nationalen Notstands keiner vorherigen Benachrichtigung über eine Auflistung oder Feststellung gemäß Abschnitt 2 dieser Verfügung bedarf.

Abschnitt 10. Nichts in dieser Ordnung verbietet Transaktionen für die Durchführung der offiziellen Geschäfte der Regierung der Vereinigten Staaten durch Angestellte, Zuwendungsempfänger oder Auftragnehmer der Regierung der Vereinigten Staaten.

Abschnitt 11. Der Finanzminister wird hiermit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt und dem Außenminister solche Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Verkündung von Regeln und Vorschriften, und alle dem Präsidenten vom IEEPA erteilten Befugnisse zu nutzen, die zur Ausführung der Zwecke dieser Anordnung erforderlich sind. Der Finanzminister kann jede dieser Funktionen in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht an andere Beamte innerhalb des Finanzministeriums delegieren. Alle Behörden der Regierung der Vereinigten Staaten werden hiermit angewiesen, alle geeigneten Maßnahmen im Rahmen ihrer Befugnisse zu ergreifen, um die Bestimmungen dieser Anordnung auszuführen.

Abschnitt 12. Der Finanzminister wird hiermit ermächtigt, in Absprache mit dem Generalstaatsanwalt und dem Außenminister die wiederkehrenden und abschließenden Berichte an den Kongress über den in dieser Anordnung erklärten nationalen Notstand vorzulegen, in Übereinstimmung mit Abschnitt 401(c) des NEA (50 U.S.C. 1641(c)) und Abschnitt 204(c) des IEEPA (50 U.S.C. 1703(c)).

Abschnitt 13. Diese Anordnung ist in Übereinstimmung mit 50 U.S.C. 1702(b)(1) und (3) umzusetzen.

Abschnitt 14. (a) Nichts in dieser Ordnung darf als Beeinträchtigung oder anderweitige Auswirkung ausgelegt werden:

(i) die einer Exekutivabteilung oder -agentur oder deren Leiter gesetzlich verliehene Autorität; oder

(ii) die Funktionen des Direktors des Büros für Verwaltung und Haushalt in Bezug auf Haushalts-, Verwaltungs- oder Gesetzesvorschläge.

(b) Diese Anordnung wird in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln ausgeführt.

(c) Diese Anordnung hat nicht die Absicht und schafft keine materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechte oder Vorteile, die nach Recht oder Billigkeit von einer Partei gegenüber den Vereinigten Staaten, ihren Ministerien, Behörden oder Körperschaften, ihren leitenden Angestellten, Angestellten oder Beauftragten oder anderen Personen durchsetzbar sind, und schafft diese auch nicht.

DONALD J. TRUMPF

DAS WEIßE HAUS,

12. September 2018. 


____________

Ende


.

.

.



Spiegelei braten - der "Sahne-Trick" - Weltbestes Spiegelei...? Ei von unten würzen..