Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einer, gestern durch die klagende Anwältin Jessica Hamed veröffentlichten Entscheidung, recht gegeben und damit die Entscheidung über die Verkürzung des Genesenen-Status für rechtswidrig erklärt. Somit wurde der Status von „ursprünglich“ 180 Tagen bestätigt. Erneut wird hier deutlich: RKI und Lauterbach haben ein gestörtes Verhältnis zu unserem Rechtsstaat.
Somit hat das VG Berlin entschieden, dass der, durch das RKI verkürzte Genesungsstatus rechtswidrig ist.
Herber Rückschlag für Lauterbachs „Allmachtsgelüste“
Wir haben ja bereits in der Vergangenheit gelernt, dass Gesundheitsminister Lauterbach, mit delegieren, Anerkennung vor „Fremdkompetenz“ und Infragestellung seiner Allmachtstendenzen ein ziemliches Problem zu haben scheint.
Forderte jüngst auch FDP Fraktionsvorsitzender Christian Dürr die Aufhebung der Coronamaßnahmen, worauf Lauterbachs SPD einlenkte und die Lockerung spätestens für 19. März in Aussicht stellte.
Auch mit dem RKI ging der Minister hart ins Gericht, indem er die Änderung des Genesenen-Status von deren Seite scharf kritisierte und mit Entzug der Kompetenzen drohte. „Über tiefgreifende Entscheidungen, wie etwa den genesenen Status, möchte ich selbst und direkt entscheiden“ erklärte er dazu.
„Die Geister, die er rief“, denn hiermit fliegt ihm nun eindeutig die Auslagerung der Entscheidungsgewalt an RKI und PEI kräftig um die Ohren.
Indessen aber muss er sich die Frage stellen, wie umzugehen, mit der mühsam über jahrelanges Talkshow „Panikmache-Training“, erworbenen Machtstellung in Pandemie-Fragen, die soeben zu bröckeln beginnt.
Technisches Problem ermöglicht momentane 180 Tage-Gültigkeit: Darüber hinaus kam es aufgrund technischer Probleme zu einem weiteren „Missgeschick“ in Lauterbachs „Einfluss-Sphäre“. Die Gültigkeit des Zertifikates galt aufgrund dieses Problems daher sowieso bei Ausstellung für die ursprünglichen 180 Tage.
Entscheidung des VG Berlin nur für diesen Kläger gültig
Wie in derlei Fällen üblich braucht, es einmal jemand Mutigen der eine solche Klage einbringt. Dieses Urteil ist also an genau diesen Kläger ergangen, der Vorteil daran ist allerdings, dass sich jedoch alle weiteren „Klagswilligen“ an dieser Klage orientieren können und mit der darin angeführten Argumentation ebenfalls erfolgreich sein können.
Dem zu Folge ist aber davon auszugehen, dass das Gesundheitsministerium die Verordnung kurzfristig selber anpassen wird.
In weiterer Folge haben wir den Link zu diesem „Muster-Antrag“ beigefügt. Das bedeutet, jeder kann diesen Antrag kopieren (als PDF zum Download eingefügt) und selbst stellen. Man muss dazu noch darlegen, dass man nicht geimpft und wie man konkret betroffen ist.
Im Klartet heißt es also ab nun, eine Verkürzung des Genesenen-Status durch Bekanntgabe des RKI auf dessen Webseite ist verfassungswidrig. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) kann noch in Beschwerde gehen. Dieser Rechtsweg würde aber nach dem klaren Hinweis des Bundesverfassungsgerichts und nach Einschätzung von RA Ralf Ludwig, wohl nur kostbar werden.
Anträge bezüglich des Verkürzungsstatus beim VG Berlin stellen!
Hierzu äußert sich auch RA Friedemann Däblitz in seinem Telegram Kanal, one More VG Entscheidung gegen die Verkürzung des Genesenen-Status. Diesmal allerdings mit der Besonderheit, dass Betroffene direkt einen Eilantrag gegen die BRD, vertreten durch Karl Lauterbach, stellen können:
Das Gericht folgte der Antragstellerin in ihrer Argumentation zur Zulässigkeit des Antrags, in dem sie direkt gegen die Bundesrepublik Deutschland geklagt und die vorgenannten Bundesverordnungen beanstandet hatte.
Das Gericht bestätigte damit, dass es ausnahmsweise direkt ein Rechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und der Bundesrepublik Deutschland als Verordnungsgeberin gibt. Nach Ansicht von Hamed sind daher alle Anträge bezüglich des Verkürzungsstatus beim VG Berlin zu stellen, unabhängig davon in welchem Bundesland man lebt.
Beitrag erschien zuerst bei „Unser Mitteleuropa“.
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