Mittwoch, 6. Dezember 2023

Rechtsbankrott was nun? Mit Beispielen aus der Praxis ..

 

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Rechtsbankrott – was nun?
Mit Beispielen aus der
Praxis
(Heinz Raschein)
 

Heinz Raschein, Anwalt und Notar im Ruhestand, attestiert an der 19. AZK dem
Schweizer Rechtssystem den Bankrott. Seine Einschätzung legt er anschaulich, unter
anderem anhand der Bundesverfassung, ihrer Revision, den Covid-Gesetzen, sowie
eingereichter Klagen dar. Mutig spricht er aus, wovor andere zurückschrecken. Ein
Aufruf an alle zur Eigenverantwortung und Zivilcourage.

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Ivo Sasek: Herzlich willkommen, Heinz Raschein. Ich wünsche Ihnen recht viel Erfolg. Danke. Rechtsbankrott – was nun? Mit Beispielen aus der Praxis Heinz Raschein: Liebe Freundinnen und Freunde, ich bin beglückt, vor der AZK auftreten zu dürfen. Ich habe mich nämlich geschätzte fünf Jahre lang vergeblich darum bemüht, als Zuhörer zu Euch stoßen zu dürfen. Dass ich es jetzt zum ersten Mal als eingeladener Referent geschafft habe, erfüllt mich mit Stolz. Meine mittlere Tochter ist Biologin und stimmt nicht in allen Fragen des Lebens mit mir überein. Aber sie tut es in derjenigen, ob es zwei oder 58½ Geschlechter gibt. Dafür bin ich ihr dankbar. Für mein Referat halte ich es in diesem Punkt so, dass, wenn ich die weibliche Form allein oder die männliche allein wähle, beide mitgemeint sind. Das Thema meines Vortrags ist „Rechtsbankrott und mögliche Auswege daraus“. 

 

Ich gliedere das in die auf dieser Folie gezeigten Untertitel. Ich zeige den Weg zum Rechtsbankrott auf. Ich komme auf die beiden Bundesverfassungs-Totalrevisionen von 1885 und 1999 zu sprechen. Ich erwähne – in einem bestimmten Zusammenhang, den ich dann ausführe – zweifelnde Stimmen, und dann komme ich zu ein paar größeren Vorhaben, die wir seitens der Bewegung als mögliche Auswege aus dem festgestellten Rechtsbankrott initiiert haben. Und ganz zum Schluss komme ich auf Handlungs- und Unterlassungsoptionen für die Zukunft zu sprechen. 1. Der Weg zum Rechtsbankrott Setzen wir uns mit den Begriffen Demokratie und Rechtsstaat näher auseinander, dann werden wir feststellen, dass Demokratie und Rechtsstaat zwei verschiedene Dinge sind. Das erleben wir gerade, wir sehen, dass es Demokratie ohne Rechtsstaat geben kann, und frühere Machtgebilde haben gezeigt, dass auch das Umgekehrte möglich ist – Rechtsstaat ohne Demokratie. Vor die Wahl gestellt, ob ich Demokratie oder Rechtsstaat bevorzuge, lautet meine Antwort: Rechtsstaat. 

 

Denn Demokratie ohne Rechtsstaat ist nichts anderes als eine leere Hülle. Das Gebilde, welches sich Schweizerische Eidgenossenschaft nennt, hat sich in der 1999 total revidierten Bundesverfassung zum Rechtsstaat bekannt. Dazu weise ich auf diese Folie hierhin (Folie 04, der Weg zum Rechtsbankrott). Die zuverlässigste Textversion dieses Erlasses findet sich auf der Fedlex Webseite von admin.ch. Wer an der richtigen Stelle dort landet, sieht links die grün hinterlegte Zusicherung: „Dieser Text ist in Kraft“; wäre er irrtümlicherweise auf einer früheren Textversion gelandet, so fände er an gleicher Stelle den rot hinterlegten Vermerk: „Dieser Text ist nicht in Kraft“. Wie wir noch sehen werden, ist dies kein Beweis, sondern eine bloße Zusicherung. Für die folgenden Ausführungen können wir jetzt aber mal von der theoretischen Annahme ausgehen, dass wir den rot oder grün hinterlegten Zusicherungen von Fedlex Vertrauen schenken dürfen. An dieser Stelle muss ich Euch etwas Fachchinesisch zumuten. Ich weiß, wie anstrengend juristische Fachsprache sein kann. Aber Ivo hat für Euch heute nur Anwälte, Richter und andere Juristen eingeladen, also möchte er der rechtlichen Betrachtungsweise seine besondere Aufmerksamkeit schenken. 

Ebendarum erläutere ich Euch als Nächstes den Begriff der Normenhierarchie. Ich finde nämlich, dass Ihr im Hinblick auf Rechtskenntnis stärker werden müsst als Alain Berset und die anderen sechs Politdarsteller. Die Bundesverfassung ist die oberste Erlassform, die die Schweizerische Eidgenossenschaft kennt. Als einzige Ausnahme von der Normenhierarchie besagt sie, dass bei ihrer Anwendung das Völkerrecht beachtet werden muss (Art. 5). Im Gegensatz zur Verfassung ist Völkerrecht nur teilweise fassbar, weil seine Rechtsquellen zersplittert sind. Je nach politischer Einstellung kann dieser Passus verstanden werden als „berücksichtigen“ bis zu „unbedingt befolgen“. Die Verfassung ist nur gültig, wenn sie sowohl vom Volk als auch von den Ständen angenommen ist. Die nächste Stufe der Normenhierarchie sind die Bundesgesetze. Ein Bundesgesetz kann in Kraft gesetzt werden, wenn unser Parlament, also beide Räte je für sich zugestimmt haben, mit dem Vorbehalt eines Referendums. Es muss von den Präsidenten beider Räte und von deren Aktuaren unterschrieben sein. Wenn das Volk kein Referendum oder ein solches erfolglos ergreift, wird es in Kraft gesetzt. Die unterste Stufe in der Normenhierarchie nehmen die bundesrätlichen Verordnungen ein. Anders als die Verfassung, welche die Mehrheit von Volk und Ständen benötigt oder die Gesetze, die einfach eine Parlamentsmehrheit benötigen, entstehen bundesrätliche Verordnungen durch die bloße Zustimmung von sieben vom Parlament gewählten Zipfelkappen. 


Als Anwalt von Maßnahmen geschädigten will ich vom Bundesgericht wissen, ob der Bundesrat seine Verordnungskompetenz eingehalten oder überschritten hat. Für jede Verordnung, die er erlässt, muss er sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen können. Genauso müssen Gesetze eine Verfassungsstütze haben. In dieser Frage sind wir Gleichgesinnten entgegen Regierung, Parlament, Justiz und Medien uns ganz sicher, dass das Epidemiengesetz dazu nicht annähernd ausreicht. Wenn wir nun wissen wollen, seit wann diese total revidierte Bundesverfassung als „in Kraft gesetzt“ und damit verbindlich anwendbar gilt, so schauen wir in der sogenannten „Amtlichen Rechtssammlung des Bundes“ nach. Dazu müsst Ihr wissen, dass der Bund eine amtliche Sammlung (Abkürzung: AS) und eine systematische Rechtssammlung (Abkürzung: SR) parallel zueinander führt. Beide gelten als gleichberechtigt, sind nur nach anderen Kriterien geordnet. Die AS rufe ich nach Jahreszahl und Seite auf – hier angegeben (siehe Folie 2.1) –, die SR nach Erlassnummer; die SR ordnet die Erlasse nach Rechtsmaterie. Da die Bundesverfassung der höchste aller Erlasse ist, trägt er die Nummer SR 101. Wir finden also in der AS unter AS 1999 2556 einen Bundesbeschluss beider Räte vom 18. Dezember 1998 und den Hinweis: „Dieser Text ist in Kraft“.Der Bundesbeschluss enthält den gesamten Revisionstext für die neue Bundesverfassung, der mit diesem Beschluss vom Parlament zuhanden des Volkes verabschiedet wurde. Anschließend daran fand 1999 die Volksabstimmung statt, welche ein deutliches Mehr für den Revisionstext ergab. Anschließend kam der Sachverhalt wieder vor die Räte, die mit einem weiteren Bundesbeschluss vom 28. September 1999, genauer unter AS 1999 2555, den vom Volk angenommenen Verfassungstext ab dem 1. Januar 2000 in Kraft setzten. 

 

Und ihr seht hier den Anfang dieses Beschlusses und die letzte Seite mit den Unterschriften, die original handschriftlich vorhanden sein müssen. Für unsere theoretische Betrachtung können wir uns also an diesen Verfassungstext halten. Der Rechtsstaat kommt darin in den Artikeln 5,8 und 9 vor. Dies habe ich auf der Folie hervorgehoben. Die erste dieser Bestimmungen (Artikel 5) setzt als Grundlage und Schranke staatlichen Handelns das Recht fest. Es wird vorgeschrieben, dass staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäßig sein muss. Beide Seiten des Austausches, nämlich die staatlichen Organe einerseits und wir privaten andererseits, werden zum Handeln nach Treu und Glauben angehalten. Schließlich weist Artikel 5 BV – also Bundesverfassung – auf den Vorrang des Völkerrechts hin. Artikel 8 führt aus, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind; er enthält ein Diskriminierungsverbot wegen Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter, Sprache, sozialer Stellung, Lebensform, religiöser, weltanschaulicher und politischer Überzeugung oder wegen einer Behinderung. Die eidgenössischen Räte als Gesetzgeber werden angewiesen, für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau besorgt zu sein. Im Artikel 9 werden erneut das Willkürverbot und das Gebot des staatlichen Handelns nach Treu und Glauben beschworen. Das ist letzten Endes eine Wiederholung der Aussage im Artikel 5, denn die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgebotes seitens staatlicher Stellen läuft auf willkürliches Handeln durch dieselben hinaus. Das Verhältnismäßigkeitsgebot weist nach der überall im deutschsprachigen Raum anerkannten Rechtslehre drei Teilgehalte auf. Darnach muss staatliches Handeln erstens notwendig, zweitens zielführend, und drittens muss das Verhältnis zwischen Schaden und Nutzen ausgewogen sein. 

Natürlich kann man über alle diese drei Verhältnismäßigkeitskriterien unterschiedlicher Meinung sein. Die praktische Erfahrung der letzten dreieinhalb Jahre zeigt jedoch, dass seitens unserer vier sogenannten Staatsgewalten – Gesetzgeber, Regierung, Judikative und Medien – die Verhältnismäßigkeit der vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg erlassenen Coronamaßnahmen lediglich pauschal behauptet und nicht in den genannten drei Aspekten erläutert und unter Beweis gestellt wurden. Mein diesbezüglicher Erfahrungsschatz deckt sich mit jenem meiner beiden geschätzten Kollegen, die ich in diesem Bereich für maßgebend halte. Einer davon ist Philipp Kruse. Im Gegensatz zu den drei genannten Staatsgewalten haben wir uns immer und immer wieder darum bemüht, deren Verhältnismäßigkeit in allen drei genannten Aspekten in Zweifel zu ziehen. Mein Standpunkt besteht darin, dass die Beweislast uneingeschränkt bei den staatlichen Stellen besteht, welche Maßnahmen diktiert haben. Meine Kollegen habe diesbezüglich mehr anwaltliche Sorgfalt investiert und in ihren beiden großen Eingaben Beweisanträge gegen die ergriffenen Maßnahmen angeführt, die ich nicht für erforderlich halte. Denn ein letzter an dieser Stelle anzuführender Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns lautet: „Wer eine Behauptung aufstellt, trägt die Beweislast dafür; ansonsten ist die Behauptung unbeachtlich.“ Das steht im Artikel 8 ZGB, Zivilgesetzbuch, ein Bundesgesetz. Es ist aber nicht nur auf Gesetzesstufe festgehalten, sondern wurde mit dem Willkürverbot in den Verfassungsrang erhoben (Artikel 9 BV). In der Hoffnung auf mehr Erfolg haben meine beiden Kollegen eine Beweislast erbracht, die ich nicht als geboten, sondern als freiwillig geleistet betrachte. Wir stellen also fest, dass unsere Seite sich wieder und wieder um die Darlegung der Unverhältnismäßigkeit bemüht hat, aber damit auf eine schweigende Mauer der Ablehnung gestoßen ist. Die öffentliche Hand lehnt es bis heute ab, ihrer Beweispflicht nachzukommen. 

 

Insgesamt stehen wir vor dem Einsturz von vier tragenden Säulen eines minimalen Rechtstaates. Es sind dies die Grundsätze des Willkürverbotes, des Verhältnismäßigkeitsgebotes, der Gewaltenteilung und der Beweislastverteilung. Und in diesem Befund sehe ich einen Rechtsbankrott, der in unlösbarem Widerspruch zu unseren 

 

1. Augustreden steht. Später komme ich darauf zurück, dass es eine fünfte beschädigte Säule gibt, das Unterschriften-Erfordernis. Damit komme ich zur Geschichte der beiden Totalrevisionen unserer Bundesverfassung. 

 

2. Wesen und Gesicht der Totalrevision die Totalrevision von 1999 war die zweite, welche die Schweiz seit ihrem Bestehen erlebt hat. Die Erste datiert von 1875, 27 Jahre nach Schaffung des Bundesstaates. Diese erste Totalrevision hatte die Einführung der weltweit einmaligen Volksrechte zum Inhalt – Initiative und Referendum. Mit der Initiative kann das Schweizer Volk Änderungen in der Bundesverfassung beantragen und zur Abstimmung bringen. Mit dem Referendum kann es im Hinblick auf bereits vom Parlament beschlossene Gesetze erreichen, dass diese ebenfalls der Zustimmung oder Ablehnung dem Volk vorgelegt werden. Wer von Euch – bitte Hand hochhalten – kennt die parteipolitische Zusammensetzung des allerersten Bundesrates von 1848? 

Es ist heute nur noch wenig bekannt, dass wir damals sieben freisinnige Bundesräte hatten, genauer gesagt unsere Vorfahren. Von einer Zauberformel war damals noch keine Rede. Diese Verfassung kannte die erwähnten Volksrechte noch gar nicht, weil die katholisch orientierten Mitbürger der Innerschweiz im damaligen Bundesrat keine Vertretung hatten. 1875 wurde dem Gotthard-Ingenieur Alfred Escher klar, dass er die Zustimmung zu seinem Jahrhundertbau nur durch Konzessionen an ebendiese Innerschweizer Kantone erreichen konnte. Und so kam er auf die Idee, dem damals sehr mächtigen Zürcher Freisinn das folgende Konzept schmackhaft zu machen: „Wir ändern die Verfassung und kommen den Innerschweizer insoweit entgegen, als das Schweizer Volk eine Initiative und ein Referendum recht erhält.“ Da dies ein Hauptanliegen der katholischen Innerschweizer war, konnten sie für die neue Verkehrsachse, die ja durch ihr Gebiet führt, gewonnen werden. Dem Schweizer Volk wurde dadurch ein epochemachendes Mitspracherecht in Bundesangelegenheiten eingeräumt. 

 

Diese erste Totalrevision war in meinen Augen ein echter Fortschritt. Anders steht es mit der zweiten Totalrevision von 1999, mehr als ein Jahrhundert später. Damals war der Schweizer Jurist Kaspar Villiger eidgenössischer Justizminister. Leon Schlumpf war vor seiner Bundesratszeit Mitglied der vorberatenden Expertenkommission. Ich kannte ihn persönlich näher, weil seine Tochter Eveline eine enge bekannte Klassenkameradin in der Kantonsschule war. Er und mein Vater, inzwischen Bundesrichter, haben mir gemeinsam versichert, wie auch Kaspar Villiger in der Öffentlichkeit, diese zweite Totalrevision sei eine neue, reine Neuordnung der systematischen Reihenfolge, und zwar ausdrücklich ohne materielle Eingriffe in die vorher bestehenden Rechte. Für jedermann verständlich lautete die Zusicherung: „Wir wollen Eure Rechte nicht verändern, sondern nur übersichtlicher ordnen.“ Mit dem nachstehenden Beispiel beweise ich euch das Gegenteil. Obwohl ich damals mit der Geburt dreier Töchter, dem Eintritt als Partner in eine Bürogemeinschaft, der Erlangung eines Anwalts- und Notariatspatentes sehr in Anspruch genommen war, habe ich diesen Zusicherungen intuitiv nicht getraut und ein Nein zur Totalrevision von 1999 eingelegt. 

 

Heute zeigt es sich, wie berechtigt dieses Nein war. Denn im Widerspruch zu diesen Zusicherungen enthält die komplett revidierte Bundesverfassung mindestens eine sehr einschneidende materielle Änderung. Vorher galt nämlich Art. 113 Absatz 2 aBV (aBV=alte Bundesverfassung). Nach dieser Bestimmung konnte man als Anwalt vom Parlament erlassene Bundesgesetze nicht zur Überprüfung ans Bundesgericht weiterziehen. Von jeher musste man sich also abfinden mit dieser Regelung zur Machtverteilung. Jedoch, was die bundesrätlichen Verordnungen anbelangt, gab es damals eine volle Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit solcher Verordnungen durch das Bundesgericht. In der neuen Bundesverfassung heißt es jetzt im Art. 189 BV, dass auch bundesrätliche Verordnungen nicht mehr zur Überprüfung von deren Verfassungsmäßigkeit ans Bundesgericht weitergezogen werden können. Das ist, wie es sich gerade jetzt gezeigt hat – da alle Corona Maßnahmen nur auf bundesrätlichen Verordnungen beruhen – ein äußerst fataler Eingriff in die Volksrechte. Dies läuft auf eine vollständige Abschaffung der sogenannten „abstrakten Normenkontrolle“ auf Bundesebene (Juristensprache) hinaus. 

Abstrakte Normenkontrolle verlange ich vom Bundesgericht, wenn ich eine bundesrätliche Verordnung unmittelbar vors Bundesgericht bringe und die Überprüfung von deren Verfassungsmäßigkeit verlange. Gelangt das Bundesgericht dabei zum Schluss, dass die Verordnung als Ganzes oder einzelne Bestimmungen davon verfassungswidrig ist genauer gesagt sind, so erklärt es die Verordnung oder einzelne Bestimmungen davon als nichtig. Das ist die abstrakte Normenkontrolle, welche die Totalrevision von 1999 bedauerlicherweise abgeschafft hat. In den Materialien dazu – das ist die Entstehungsgeschichte von Art. 189 BV – und in den parlamentarischen Beratungsprotokollen heißt es: „Von dieser Abschaffung der abstrakten Normenkontrolle sei die konkrete Normenkontrolle nicht betroffen.“ 

Die konkrete Normenkontrolle wird auch akzessorische Normenkontrolle genannt. Sie bedeutet, dass, wenn jetzt beispielsweise Rémy Stettler wegen Verweigerung des Gesichtsverhüllungszwanges unter den Berner Lauben im Freien eine Buße erhält, ich diese dem Gericht vorlegen kann, mit der Aufforderung, die konkrete Normenkontrolle vorzunehmen. Das Gericht muss alsdann prüfen, ob die angewendete Norm verfassungskonform ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es nicht die Nichtigkeit der geprüften Norm zur Folge, sondern deren Nichtanwendbarkeit. 

 

Wie es sich nun zeigt, verschließen sich die Gerichte bis zum heutigen Tag der konkreten Normenkontrolle. Wir haben den Fall von Rémy Stettler bis ans Bundesgericht weitergezogen. Und in seinem Urteil dazu hat das Bundesgericht ausgeführt: „Die Durchführung der konkreten Normenkontrolle käme in diesem Fall einer von der neuen Verfassung verbotenen abstrakten Normenkontrolle gleich.“ Diese Aussage lässt nur den Schluss zu, dass die heutigen, im Schnellbleiche-Verfahren durch die Uni geschleusten Bundesrichterinnen und Bundesrichter den Unterschied zwischen konkreter und abstrakter Normenkontrolle nie gelernt haben und deshalb auch nicht anwenden können. 

 

Schließlich sagen sie, dass Art.189 BV (von 1999) uns Rechtssuchenden nicht nur die abstrakte, sondern auch die konkrete Normenkontrolle abgeschnitten habe. Das war bei der zweiten Totalrevision ein wesentlicher Rückschritt. Nur schon diese weitere Erfahrung lässt mich auf Rechtsbankrott schließen. 

 

3. Zweifelnde Stimmen Anfangs habe ich ausgeführt, dass das Admin-Portal „Fedlex“ zusichert, ob die auf diesem Portal veröffentlichten Gesetzestexte in Kraft oder nicht in Kraft stünden. Das heißt, ob es sie für verbindlich oder nicht mehr verbindlich erachtet. Zum Thema Rechtsbankrott hat unser Gesinnungsgenosse Roman unter dem Pseudonym Don Icon das Buch „Exhabitus“ geschrieben. Auf Seite 102 dieses Buches konfrontiert er die eidgenössische Bundesverwaltung (EBV), aber auch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und mehrere Departemente mit der Aussage, bis heute liege seines Wissens kein unterzeichnetes COVID-Gesetz vor. Die COVID-Gesetze müssen, wie alle eidgenössischen Gesetze, von den Präsidenten und den Sekretären sowohl vom National- als auch vom Ständerat unterschrieben sein. Wie ihr wisst, haben wir dreimal über unterschiedliche „COVID-Gesetze“ abgestimmt und sind entgegen der Werbetrommel von Medien und Parteien mit knapp 40 % unterlegen. 

 

Diese Gesetze waren nicht viel mehr als Grundsatzbekenntnisse zum COVID-Märchen des Bundesrates. Sie enthalten keine verbindlichen oder ausgeführten Maßnahmen wie Sozialdistanzierung, Gesichtsverhüllungszwang, Versammlungsverbote, Testungen, Zertifikatspflichten, Impfzwänge oder dergleichen. Angesichts des Bollwerks von Befürwortern kann man die 40 % ablehnenden Stimmen als Achtungserfolg werten. Folglich haben die Befürworter dem Bundesrat nur eine grundsätzliche Richtungszustimmung gegeben. Was bedeutet nun die zitierte Passage aus Don Icons Exhabitus-Buch? Er spricht den drei COVID-Gesetzen die Gültigkeit mangels erforderlicher Unterschriften ab. Er möchte ein rechtskonform original unterzeichnetes Exemplar sehen. Was die auf „Fedlex“ veröffentlichten Texte anbelangt, so spricht er damit der grün hinterlegten Zusicherung: „Dieser Text ist in Kraft“, sein Misstrauen aus. Wenn er einer dieser Zusicherungen misstraut, muss er es konsequenterweise allen gegenüber tun. Diesen Standpunkt kann ich respektieren, will aber seinen Ausführungen hier nicht folgen, sonst könnte ich weiter nicht vor Euch sprechen und müsste mich auf die Mitteilung beschränken, dass wir uns im luftleeren Raum bewegen. Ich stimme jedoch Don Icons Forderung an die Eidgenossenschaft und deren Verwaltung insofern zu, einen rechtsgültig unterzeichneten Gesetzestext zu veröffentlichen. 

 

4. Die „Schweizer Sammelklage“ Nachdem Reiner Füllmich seine Pläne für eine Sammelklage in den USA oder in Kanada bekannt gegeben hatte, wurde ich vehement mit der Frage bestürmt, ob man nicht auch in der Schweiz eine Sammelklage einreichen könnte. Diese Anfragen habe ich in einem ersten Impuls entschieden zurückgewiesen, weil Sammelklagen ein angelsächsisches Prozessinstrument sind, welches die kontinentalen europäischen Prozessordnungen nicht kennen. Aber dann hat der Gedanke mich nachts aufgeweckt. Der eigentliche Geistesblitz kam später und ging dahin, dass ich über den Umweg der Schaffung einer Klägergemeinschaft auch in der Schweiz eine Art „Sammelklage“ realisieren kann. Bei der Umsetzung besteht in der Schweiz die Einschränkung, dass wir uns von Anfang an mit allen Klägern und Klägerinnen auf ein gemeinsames Rechtsbegehren einigen müssen. 

 

D. h. alle müssen von Anfang an vom Gericht dasselbe verlangen. In der Folge bin ich dann zum Schluss gekommen, dass wir etwas Derartiges auf den Weg bringen könnten. Dann haben wir den Vollmachtstext aufgesetzt und letztlich mehr als 10.000 aber wohl nicht ganz 15.000 Klageaufträge bekommen. Auf dieser Grundlage hat unser bevorzugter Anwalt unter Mithilfe von Markus Lienert in Zürich eine fast 90-seitige Klage gegen die Schweizer Eidgenossenschaft beim Bundesgericht eingereicht, nach Abschluss des Vorverfahrens. Vor diesem Hintergrund mussten wir das Begehren im Februar 2022 zuerst beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) einreichen. Erst danach konnten wir ans Bundesgericht gelangen. Die wesentlichen Argumentationspunkte sind in der nächsten Folie aufgeführt: 

 

Argumentationspunkte 

 

1. Fehlende Anwendbarkeit des Epidemien-Gesetzes, 

 

2. Fehlender Beweis für die Existenz des pathogenen Virus „Sars-CoV-2“ 

 

3. Fehlender Nachweis einer epidemiologisch gefährlichen Lage, 

 

4. Mangelnde medizinische Brauchbarkeit des PCR-Testes und Irrelevanz der Fallzahlen 

 

5. Aufzählung der mit Füssen getretenen Menschen- und Grundrechte, 

 

6. Völkerrechtlich relevante Verletzung der EMRK In diesem Klageverfahren haben wir, für jeden unserer Vollmachtgeber, einen symbolischen Franken Genugtuung für das durch die Maßnahmen erlittene Ungemach verlangt. Das Eidgenössische Finanzdepartement ist in einer kurzen Klageantwort nur sehr punktuell auf die Klageargumentation eingegangen. Das EFD schien einigermaßen beeindruckt von der von uns daraufhin eingereichten Replik und verzichtete dann auf eine Duplik. Zur Erklärung: Die Rechtsschriften in solchen Klageverfahren werden in der Reihenfolge: Klage, Klageantwort, Replik und Duplik bezeichnet. In unserem Fall ist damit der Rechtsschriften wechsel abgeschlossen. Nach einem Jahr Spruchreife hat unser Anwalt im September dieses Jahres in einem Anschreiben ans Bundesgericht auf die Dringlichkeit der Klage hingewiesen, nicht zuletzt wegen der WHO-Reformvorhaben im Mai 2024. Auf ein Urteil des Bundesgerichtes warten wir bis heute. Ich bin im Entscheid-Gremium und bisher mit meiner folgenden Ansicht in der Minderheit; ich erachte es für sinnvoll, den Inhalt unserer Rechtsschriften im Internet zu veröffentlichen. Diese Webseite ist im Übrigen unter wirmenschen.ch einzusehen. Eine weitere Möglichkeit, den Druck etwas zu erhöhen, wäre die Durchführung einer Pressekonferenz zum Thema der Verschleppung dieser Klage. Bisher bin ich mit meinen Vorschlägen im Gremium nicht durchgedrungen, aber das kann noch kommen. 

 

Ich finde, wir haben es mit einer sträflichen Rechtsverschleppung zu tun, die ebenfalls auf Rechtsbankrott hinausläuft. 

 

5. Strafanzeige von Philipp Kruse gegen BAG und Swissmedic, dann erzähle ich kurz etwas über die Strafanzeige von Philipp Kruse gegen BAG und Swissmedic. Für 37 Strafklägerinnen und 6 Impfgeschädigte haben meine Kollegen Philipp Kruse und Markus Zollinger am 14. Juli 2022 eine über dreihundertseitige Strafanzeige gegen die Swissmedic und gegen namentlich genannte Menschen des Inselspital Bern eingereicht. Darin haben sie die Schweizer Justiz mit der größten durch Arzneimittel verursachten Gefährdung konfrontiert, welche es in der Schweiz jemals gegeben hat. In der Begründung widerlegen sie detailliert, die von Swissmedic bejahten Zulassungsvoraussetzungen, für den einen großen Teil des Schweizer Volkes verabreichten Injektionsstoffes. Hinter dieser schwerwiegenden Strafanzeige verbirgt sich eine riesige Recherchearbeit, der sich die angeklagte Swissmedic mit keinem einzigen Wort angenommen hat. Wenn ich angesichts eines Injektionsstoffes eine Korrelation zwischen Verabreichung und Todesfällen erkenne, dann ergibt sich daraus zwar noch kein Beweis für einen Kausalzusammenhang. Aber die Korrelation erschwert die ohnehin bestehende Beweislast des Injektionsanbieters um das Vielfache. Er muss schlüssig beweisen, dass sein Produkt wirksam und ungefährlich ist. Wirksamkeit heißt Schutz vor Ansteckung und Weitergabe. Heute wissen wir, dass kein Hersteller sich darüber vergewissert hat. In diesem entscheidenden Punkt kann die Zulassungsbehörde die Argumentation von Philipp Kruse und Markus Zollinger nicht entkräften. 

 

Diesem CORONA-Infektionsstoff ist die überstürzt und leichtfertig erteilte Zulassung zu entziehen. Auch diese Klage von Philipp Kruse und Markus Zollinger wird genau wie unsere „Schweizer Sammelklage“ mutwillig verschleppt. Das können wir nicht zulassen und nur als weiteren Beweis von Rechtsbankrott zur Kenntnis nehmen. An dieser Stelle sprechen wir Philipp Kruse und Markus Zollinger unseren Dank für diesen wichtigen Schritt aus. Er zeigt für das BAG und für Swissmedic die dringende Notwendigkeit auf, einen Verdachtsweise schädlichen Injektionsstoff sofort zu stoppen. Das erste Gebot ist neminem laedere, niemandem zu schaden. In Verletzung desselben sind sie schuldig. 

 

6. Vorkehren des Bündner Komitees für Souveränität und Selbstbestimmung (WHO) Damit komme ich einen Schritt weiter zu dem Vorkehren des Bündner Komitees für Souveränität und Selbstbestimmung. 

 

Fünf frei gesinnte Bündner haben sich zum Bündner Komitee für Souveränität und Selbstbestimmung zusammengeschlossen. Es sind Helmut Heine, Christian Birchmeier, Renato Stieffenhofer, Gerd Rehm und ich selbst. Alle haben erkannt, dass Parlamentarier und andere Entscheidungsträger in der Schweiz von Vorgängen betroffen sind, von denen sie keine ausreichende Kenntnis haben. Die in Genf angesiedelte WHO plant nämlich nicht nur einen „Pandemiepakt“, sondern parallel dazu auch eine noch wesentlich gefährlichere Revision der internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV bzw. IGH). Zeitlicher Ablauf ist nach den Vorgaben der 24. Mai 2024, und mangelnde Ablehnung bedeutet automatisch Zustimmung sowohl zu den internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) als auch zum „Pandemiepakt“. Damit plant die WHO eine Alleinherrschaft in Gesundheitsfragen, denen sie auch Klimaentwicklungen unterordnet. 

Der WHO-Generaldirektor Tedros Adhanom Ghebreyesus soll die alleinige Befugnis erhalten, ohne weitere Begründung und unüberprüfbar gesundheitliche und klimatische Notstände weltweit auszurufen und Gegenmaßnahmen verbindlich festzusetzen. Zudem will er kritische Stimmen dagegen im Alleingang zum Schweigen bringen. Gegen diesen Herrschaftsanspruch wendet sich das Komitee und wird ihn auch in Zukunft weiter bekämpfen. In einem ersten Schritt haben wir, um dieses Ziel zu erreichen, per Einschreiben 200 Nationalräte, 46 Ständeräte, alle Großräte Graubündens, Bundesrat- und Kantonsregierung, sowie Medien und weitere Entscheidungsträger angeschrieben und in einem Flyer über die Gesundheitsvollmachten, welche die WHO plant, diktatorisch an sich zu reißen, zu informieren. 

Diese diktatorischen Vollmachten will das Komitee verhindern. Der Entscheid über seinen Gesundheitszustand und die dazu notwendigen Maßnahmen sollen bei jedem Individuum verbleiben und nicht Tedros Adhanom Ghebreyesus überlassen werden. Wir haben den Flyer mit großem Aufwand bewusst per Einschreiben verschickt, damit kein Empfänger sich mit Nichtwissen entschuldigen kann. Und wir werden die Reaktionen auf dieses Schreiben auswerten und ggf. weitere Schritte begehen. Von Bundesrat Alain Berset hat das Komitee eine Antwort erhalten, datiert vom 12. Oktober 2023; die Unterschrift sieht echt aus. Der wichtigste Satz dieser Antwort besagt, dass mindestens sorgfältig geprüft wird, ob jeder internationale Vertrag dem Parlament oder dem Volk zur Zustimmung oder Ablehnung vorgelegt werde. Was er nicht sagt, ist, ob das auch für die internationalen Gesundheitsvorschriften so gilt. 

Und in unserer Antwort werden wir dann ausdrücklich danach fragen. Zu erwähnen sind noch zwei weitere zurzeit anhängige politische Anliegen: Nämlich die etwas ausführlich geratene Aufarbeitungsinitiative – aber dieser sperrige Text ist einfach notwendig, um sicherzustellen, dass das Komitee, welches die Aufarbeitung der letzten dreieinhalb Jahre an die Hand nehmen soll, auch wirklich unabhängig ist. Die Unterschriftensammlung dafür ist am Laufen und ist zu empfehlen. Genauso wie die Souveränitätsinitiative von Nicolas Rimoldi und seinem Team, welche so gefasst ist, dass sie unter Umständen sogar den Austritt der Schweiz aus der WHO ermöglichen könnte. Und das wäre anzustreben. 

 

7. Unterschriftenerfordernis. Ein bereits erwähntes Thema, das Unterschriftenerfordernis. Die staatlichen Stellen in der Schweiz drücken sich zunehmend vor Unterschriften und davor, die Vollmachtstufen vom Handelsregistereintrag bis zur Kundgeberin einer Mitteilung bekannt zugeben. Ich zeige Ihnen hier auf der Folie ein Beispiel. Das ist ein Entscheid der Serafe und wie ihr hier seht, fehlt jegliche Unterschrift. Der Entscheid lautet auf Beseitigung eines erhobenen Rechtsvorschlages in Betreibungsverfahren. Die Erfahrung dazu hat nun gezeigt, dass die Betreibungsämter sich mit solchen Entscheiden begnügen und damit zur Pfändung übergehen, was einen weiteren Befund von Rechtsbankrott bedeutet. Hier drin wird das RTVG erwähnt. 

 

Das ist das Radio- und Televisionsgesetz vom 24. März 2006. Auch dieser Text wird als „in Kraft“ bezeichnet. Im Artikel 69 ist eine Haushaltsabgabe, angeblich für den Empfang von Sendeprogrammen, festgelegt. Das Wort „Abgabe“ ist eine Umbenennung, neudeutsch ein „Framing“ für eine Kopfsteuer. Zwar hat das Volk dieser „Kopfsteuer“ zugestimmt, aber eindeutig in Unkenntnis dessen, dass es sich dabei um eine solche handelt. Gewisse Stimmen vertreten den vielleicht minderheitlichen Standpunkt, dem ich mich aber gerne anschließe, dass die Regierung im Rahmen der Vorlegung von Abstimmungsfragen dem Volk gegenüber auch den allgemeinen obligationenrechtlichen Vorschriften unterliegt. Denn eine Volksabstimmung läuft ja letzten Endes auf eine Vertragsbeziehung zwischen Staat und Volk hinaus. Diese Anwendung von vertragsrechtlichen Vorschriften lässt sich im Übrigen auch aus dem Gebot staatlichen Handelns nach Treu und Glauben von Art. 9 BV herleiten. Art. 28 des schweizerischen Obligationen rechtes folgt aus absichtlicher Täuschung durch eine Vertragspartei, dass der Inhalt des Vertrages für den absichtlich Getäuschten nicht verbindlich ist. Nach dem RTVG sollen Haushalte für in Anspruch genommene oder missachtete SRF-Angebote der genannten Kopfsteuer unterworfen werden. Der Einzug der Steuer wird an die Serafe delegiert. Dass die Serafe im RTVG auch zur Beseitigung von Rechtsvorschlägen ermächtigt wird, ist eine unerträgliche Neuerung. Früher war es nämlich so, dass ein vermeintlicher Gläubiger nach ergangenem Rechtsvorschlag den Rechtsöffnungsrichter anrufen musste. Von diesem erhielt er ein handschriftlich unterzeichnetes Urteil über die Gewährung oder die Verweigerung der beantragten Rechtsöffnung. 

 

Ab 1990 sind die eidgenössischen Räte als Gesetzgeber dazu übergegangen, bestimmten Gläubigern das Recht einzuräumen, Rechtsvorschläge in deren Eigenschaft als Verfahrenspartei zu beseitigen. Das ist ein extrem verfassungswidriges Vorgehen. Das entsprechende Vorrecht wurde nicht nur der Serafe im RTVG, sondern auch den Krankenkassen im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG SR 832.10 „Dieser Text ist in Kraft“) zugestanden. Die verfassungswidrige Einsetzung einer Verfahrenspartei als Rechtsöffnungsrichter in den beiden genannten Gesetzen ist nicht rechtsstaatlich und muss nach meinem Dafürhalten aktiv verhindert werden. Deshalb habe ich zusammen mit meinem sehr geschätzten Klienten Roland Jufer eine Eingabe ans Bundesamt für Kommunikation abgeschickt und auf meinem Telegramkanal veröffentlicht. In dieser Eingabe habe ich das Fehlen jeglicher Unterschrift beanstandet. Ich halte es für wichtig, dass Ihr darauf achtgebt bei Erhalt eines drangsalierenden Schreibens, genau zu überprüfen, ob es mit einer rechtsgültigen Unterschrift bekräftigt ist. Wenn dies nämlich nicht der Fall ist, so handelt es sich, um eine unverbindliche Aufforderung dazu, Euch freiwillig unter ein als korrupt entlarvtes System zu begeben. 

 

8. Zwei Strafanzeigen gegen amtierende Bundesräte Im Weiteren gibt es zwei immer noch hängige Strafanzeigen gegen amtierende Bundesräte. Die bekannteste stammt von Pascal Najadi. Gesundheitsminister Berset hatte in der SRF-Sendung Arena wider besseres Wissen behauptet: Auf den von Mobiltelefonen gespeicherten Zertifikatsdokumenten könne der Vorweisende eine erhaltene Injektion und damit deren Wirksamkeit insbesondere bezüglich Weitergabe von angeblichen Viren nachweisen. 

 

Der Sachverhalt ist bereits im Anklagestadium dermaßen ungünstig für Herrn Berset, dass ich die allergrößte Mühe habe, die für ihn noch geltende Unschuldsvermutung zu betonen. Dieses Strafverfahren wurde abgeblockt. Weniger bekannt ist die Strafanzeige von Albert Knobel gegen Bundesrat Ignazio Cassis wegen Amtsmissbrauchs. Der hatte in einer anderen Arena Sendung ausgeführt, Verkehrsunfalltote mit einem positiven PCR-Test würden vom BAG als Coronatote gezählt; dies sei zur Vereinheitlichung der internationalen Zählweise notwendig. Es ist aber ein totaler Schwachsinn und gehört daher als Amtsmissbrauch strafrechtlich verfolgt. Auch dieses Verfahren erleidet schwere Rechtsverschleppung. 

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10. Handlungs- und Unterlassungsoptionen Liebe Freundinnen und Freunde, damit haben wir alle Rechts- und politischen Wege beschritten, die uns im Verlauf dieser Zeit eingefallen sind und die wir als beschreit bar erkannten. Ob diese Schritte zum gewünschten Ergebnis führen, ist nach den bisherigen Erfahrungen als fraglich zu beurteilen. Wir nehmen die Resultate der Parlamentswahlen vom 22. Oktober 2023 zur Kenntnis. Sie sind für unsere Bewegung genauso ernüchternd, wie von mir vorausgesagt. Ich hätte mir in Zürich Urs Hans als neuen Parlamentarier gewünscht, in Schwyz Josef Ender. 

 

Um unsere Ziele zu erreichen, brauchen wir aber nicht nur die Auswechslung des gesamten Parlamentarierpersonals, sondern auch dasjenige in der Justiz und Josef Ender hat mit 20.000 Listenstimmen gegen einen SVP-Kandidaten mit 8.000 Listenstimmen verloren und wurde ein Opfer des für die Nationalratswahlen angewendeten Proporzwahlrechtes. Die Auseinandersetzung um das Proporzwahlrecht in der Schweiz wäre Thema eines zusätzlichen Vortrages. Um unsere Ziele zu erreichen, brauchen wir aber nicht nur die Auswechslung des gesamten Parlamentarierpersonals, sondern auch dasjenige in der Justiz und in den staatlich mit Steuergeldern geförderten Medien. An diesem dicken Brett bohren wir weiter. Es ist aber ein langwieriger und komplexer Prozess und während seiner Dauer bedarf es zusätzliche Handlungs- und Unterlassungsoptionen. Diese erfordern das Bekenntnis zu Eigenverantwortung und Zivilcourage. Ich bitte Euch, dabei nicht an kurzfristige Sanktionsrisiken zu denken, sondern an den längerfristigen Gewinn für die kommenden Generationen. Ich rufe Euch dazu auf, dass wir uns zusammentun und Beispiele für ein besseres Leben, für ein Miteinander, für die Hilfe gegenüber dem Nächsten schaffen. 

Missionierungsversuche haben sich in den vergangenen dreieinhalb Jahren als untauglich erwiesen. Außenstehende müssen vielmehr sehen, dass wir beglückter sind und mehr Spaß miteinander haben. Wir bieten gegenseitig Hilfe gegen Gegenhilfe an. 

Und, ziehen uns, wo immer möglich, aus einem gescheiterten Fiat-Geld-System zurück. 

Unsere Kindererziehung nehmen wir selbst an die Hand, abseits von Gendertum und Geschichtsfälschung. Wir wollen einen selbstständig und kritisch-selbst denkenden Nachwuchs. Wir wollen eine friedliche Streitschlichtung ohne systemverhaftete Richter; für eine vernünftige Schlichtung braucht es nur die Anhörung beider Seiten und jemanden, der eine für beide Seiten tragbare Lösung ersinnt. Ja, jetzt seht ihr vielleicht, dass wir Anwälte zwar einiges unternommen haben, aber dass wir auch langsam ans Ende unseres Lateins gelangen. Es gibt immer noch Hoffnung, ob wir von einer Umkehr der behördlichen Mauer des Schweigens überrascht werden. Aber wir müssen mit allem rechnen. Auch im Anschluss an meine Vorgänger hier am Rednerpult sage ich jetzt mit meinen Worten: Dann sind wir auf uns zurückgeworfen, auf jeden Einzelnen. Dann müssen wir Selbstverantwortung übernehmen. Wenn dann wieder solche unmöglichen Regelungen kommen, dann befolgen wir sie einfach nicht mehr. Das braucht ein bisschen Risikobereitschaft. 

Es braucht die Bereitschaft, kurzfristige Nachteile in Kauf zu nehmen, aber dafür für die kommenden Generationen hoffnungsvolle Akzente zu setzen. Ja, und für diese Zeit wünsche ich euch den von Ivo Sasek eindrücklich beschworenen Beistand Gottes. Danke.

Schluss Ivo Sasek: Herzlichen Dank. Herzlichen Dank, Heinz Raschein. Ich denke, das Wichtigste, was wir jetzt lernen konnten, hier finden wir einmal mehr den Beleg von einem Rechtskundigen. Das war jetzt das Schweizer recht, ja. Wir sind in einem Rechtsbankrott drin. Ich denke, die Lösung jetzt am Schluss – das ist vielleicht das Entscheidende, das müssen wir einfach verstehen – wenn wir als Volk nicht „Nein“ sagen lernen, dann sind wir aus, dann machen die mit uns, was sie wollen. 

Ziviler Ungehorsam könnte man es auch nennen. Und ich denke, das braucht sehr viel Mut – ein solcher Mann, der das ausspricht! Das ist der Hauptgrund, warum viele nicht hier stehen. Sie wollen nicht verantwortlich sein für ein Volks-Nein. 

Man denkt dann schnell weiter, wie das alles enden könnte. Ich möchte noch einmal herzlichen Dank sagen für Deinen Mut, dass Du dagestanden bist und das ausgesprochen hast, was wir einfach benötigen. Das müssen wir verstehen. Vielen Dank.

von Heinz Raschei

 

 

 

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