Brief eines Vereinsmitgliedes, ich habe ihn leicht für den BLOG angepasst. Kann allerdings für D den Inhalt des Briefes nicht für dessen Richtigkeit kontrollieren. lg wolf
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Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen, §§ 106 ff. BGB
Betreff: Willens-Bekundung von Schülern als Minderjährige, die sich NICHT die „CORONA-Spritze“, weder
in der Schule noch sonst wo (Beim Sport, bei Veranstaltungen, unterwegs/analog) allgemein,
zwangsweise verabreichen lassen wollen.
Die Knaben und Mädchen, die in Zusammenarbeit mit ihren Eltern, den geplanten Kommandos in den Schulen, möglichst sicher entgehen wollen, sollten zur eigenen verstärkten Sicherheit, auch eine eigene Willenserklärung erstellen, die jeden fremden Eingriff einer Zwangsimpfung verbietet. Diese können Sie dann immer mitführen und bei Bedarf vorzeigen.
Vor allem, wenn wie angekündigt, sogenannte Rollkommandos mit „Impfbussen“ anrücken sollten.
Man
weiß ja nie, wie diese, zwischenzeitlich in die Enge getriebene
satanistischen Strukturen, reagieren und ob die Schulleitung den
entsprechenden Schutz bietet, bzw. bieten kann.
Offenbar wollen
die Satanisten vor ihrem eigenen Abgang – der sicherlich mit Hilfe
himmlischer und galaktischer Kräfte – durch Trump, Putin, Xi und die
Erdallianz, mit Hilfe des Militärs kommen wird – noch so viel Schaden
wie möglich anrichten und sind nun bereit, sich sogar an unseren
Nachkommen und der zukünftigen menschlichen, meist „Deutschen“
Population, in unserem Heimatland zu vergreifen.
Denen ist zwischenzeitlich alles zuzutrauen.
Denke,
dass zusätzlich zu einem, allgemeinen von den Eltern vorgelegten
schriftlichem Verbot an die Geschäftsleitung der Schule, die auch nur
eine Firma und der Schulleiter der Geschäftsführer ist, eine möglichst
handgeschriebene Willens-Bekundung des Knaben oder Mädchen – zusätzlich
mit der Unterschrift der Eltern – mit dem Verbot der sogenannten
Impfung, das auch immer mitgeführt werden kann, eine zusätzliche
erhebliche Sicherheit erfüllen kann.
Ergänzend wäre es eventuell
zu überlegen, auch die Stadtverwaltung bzw. das Landratsamt, das
Gesundheitsamt und die Polizei, von diesem Verbot zu informieren.
Notfalls
könnten die Schüler, die ja heute alle über Handys verfügen, auch die
Polizei anrufen, wenn in der Schule entsprechender Druck und Zwang
ausgeübt wird.
Diesen sollte man allen eine Haftungszuweisung gemäß der Militärregierung nach SHAEF und dem Nürnberger
Kodex zusenden, wenn unsere Nachkommen zwangsweise Schaden erleiden.
Prüft bitte diese Anregung und entscheidet gemäß Eures Gewissens und in der Verantwortung und Haftung vor Gott, die Ihr alle, vor allem gegenüber Euren, von Gotte geschenkten Nachkommen und deren göttlichen Seelen habt!
Beachtet das folgende Video!
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Das nachfolgende Video zeigt, wozu dieses Verbrecher und Satanisten zu allem fähig sind!
Einige aus meinem Bekanntenkreis „vermuten“ sehr stark, dass dies keine göttlich beseelten
Wesen der Gattung Mensch sind, sondern bereits fremdgesteuerte Kreaturen sind.
👥💥💤💣
Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen, §§ 106 ff. BGB
Betreff: Willens-Bekundung meines Enkels Graf Luka, sich NICHT die „CORONA-Spritze“
in der Schule und auch allgemein verabreichen zu lassen.
https://jura-online.de/lernen/wirksamkeit-der-willenserklaerung-eines-minderjaehrigen-106-ff-bgb/25/
excursus
Aufbau der Prüfung - Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen, §§ 106 ff. BGB
Die Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen, der in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,
wird in den §§ 106 ff. BGB geregelt. Es gibt vier Möglichkeiten, die Wirksamkeit der Willenserklärung eines
Minderjährigen zu erreichen.
I. Lediglich rechtlich vorteilhaft, § 107 BGB
Zunächst liegt die Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen vor, wenn das Rechtsgeschäft
des Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 107 BGB lediglich
rechtlich vorteilhaft, wenn es nicht unmittelbar rechtlich nachteilig ist. Es fallen auch rechtlich neutrale
Geschäfte in die Definition. Nicht entscheidend ist also, ob das Rechtsgeschäft gut ist, entscheidend ist,
dass es nicht schlecht ist. Dies ist auch dem Rechtsgedanken des § 165 BGB zu entnehmen. Dort ist die
Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen, der als Stellvertreter handelt, geregelt. Wenn ein
Minderjähriger als Stellvertreter handelt, so verpflichtet er nicht sich selbst, sondern einen Dritten. Derartige
neutrale Rechtsgeschäfte sind folglich unschädlich. Unmittelbar rechtlich nachteilig ist ein Rechtsgeschäft
immer dann, wenn der Minderjährige persönlich verpflichtet oder ein Recht des Minderjährigen aufgehoben
oder beschränkt wird. Eine Verpflichtung liegt beispielsweise bei einem Kaufvertrag vor: Wenn der
Minderjährige einen Kaufvertrag abschließt, dann verpflichtet ihn dieser entweder zur Übereignung der
Sache oder zur Zahlung des Kaufpreises, vgl. § 433 I, II BGB. Ebenso ist der Fall gelagert, in welchem der
Minderjährige sein Rad verkauft und dann anschließend das Rad übereignet. Durch die Übereignung
verlöre er sein Eigentum an dem Rad und dies wäre nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.
II. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, § 107 BGB
Die Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen kann des weiteren auch durch die Einwilligung
des gesetzlichen Vertreters vor dem Abschluss des Rechtsgeschäfts eintreten. Eine solche Wirksamkeit
der Willenserklärung des Minderjährigen ergibt sich aus § 107 BGB.
Die Einwilligung ist in § 183 BGB legaldefiniert und meint die vorherige Zustimmung. Gesetzliche Vertreter
sind üblicherweise die Eltern des Minderjährigen, vgl. §§ 1626, 1629 BGB. Wenn die Eltern also
vorher dem Rechtsgeschäft zugestimmt haben, so ist dieses wirksam. Zu beachten ist jedoch, dass in
bestimmten Fällen eine Beteiligung des Vormundschaftsgerichts vorgesehen ist, vgl. §§ 1821, 1822 BGB
(Grundstücksgeschäfte oder solche, die die Gründung einer Gesellschaft betreffen).
III. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, § 108 BGB
Weiterhin kann die Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen gemäß § 108 BGB durch
Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erreicht werden. Die Genehmigung ist in § 184 BGB
legaldefiniert und meint die nachträgliche Zustimmung. Wenn ein Minderjähriger also ein Rechtsgeschäft
abschließt, das nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, und die Eltern haben nicht bereits im Vorhinein
zugestimmt, dann kann das Rechtsgeschäft durch eine nachträgliche Zustimmung geheilt und damit die
Wirksamkeit der Willenserklärung des Minderjährigen erzielt werden.
IV. Sonderfälle
Zuletzt kann die Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen in den Sonderfällen der § 110, 112
und 113 BGB eintreten. § 110 BGB ist der sogenannte Taschengeldparagraph. Die Wirksamkeit der
Willenserklärung eines Minderjährigen hängt danach davon ab, dass der Minderjährige das
Rechtsgeschäft mit seinem Taschengeld tätigt, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Minderjährige das
Geld zuvor von seinen Eltern oder mit deren Zustimmung von einem Dritten erhalten hat. Ausgenommen
davon sind allerdings Ratenzahlungsgeschäfte. Beispiel: A bist 8 Jahre alt, bekommt einen Euro
Taschengeld pro Woche und geht in einen Spielzeugladen. Dort sieht A ein wunderschönes Spielzeug, das
allerdings 20 Euro kostet. Der Verkäufer kommt dem A jedoch entgegen und schlägt vor, dass A die
gesparten 5 Euro anzahlen und den Rest abstottern könne, immer einen Euro pro Woche. Der Verkäufer
und A werden sich handelseinig. Hier ist die Willenserklärung des Minderjährigen nicht wirksam. Dies folgt
aus dem Wortlaut des § 110 BGB. Dort steht „bewirkt“ und nicht „bewirken wird“, sodass ein zukünftiges
Bewirken nicht von der Norm erfasst ist. Im Übrigen sind für die Wirksamkeit der Willenserklärung eines
Minderjährigen das selbständige Erwerbsgeschäft gemäß § 112 BGB und das Arbeits- oder
Dienstverhältnis eines Minderjährigen nach § 113 BGB zu berücksichtigen.
Dieser Beschreibungstext wurde von Sören A. Croll erstellt.
Dieses Video wurde von Sören A. Croll erstellt.
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