Donnerstag, 19. August 2021

Grundsteuer = rückwirkend verfassungswidrig! (Gültig für Deutschland)

 

 

  Ich bin kein Rechtsanwalt, der das nachpürfen kann, aber wir haben genügend Rechtskenner bei uns im Verein die dies werten können. Denn sollte es stimmen können die Gemeinden - fast alle  wohl -, Konkurse anmelden, dann müsste sich ja auch einmal was bewegen.

 

 

Grundsteuer = rückwirkend verfassungswidrig!

 

 Autor: Arne Fv Hinkelbein; 

auf Facebook veröffentlicht Grundsteuer muß (mindestens) bis zum Jahr 2002 zurück gezahlt werden! 

 

Wie das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) festgestellt hat, sind die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. 

 

Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften mit Urteil für verfassungswidrig erklärt. Zwar hat das BVerfG den Gesetzgeber dazu verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen und bis zu diesem Zeitpunkt die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden dürfen, doch besitzt das BVerfG nicht die Rechte, einen verfassungswidrigen Zustand zu billigen. 

Das Bundesverfassungsgericht hat und hatte nie eine Befugnis um einen verfassungswidrigen Zustand zu heilen, auch wenn es nur für eine zeitlich begrenzte Dauer ist. Das Bundesverfassungsgericht kann nur feststellen, ob ein Zustand Verfassungskonform oder verfassungswidrig ist, nicht mehr und nicht weniger und nach Art. 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz haben Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. 

Betrachtet man die Entscheidung des BVerfG im Konsens mit seinen Grundsatzentscheidungen so bedeutet das,  dass das Ausmaß dieser Entscheidungen sehr viel bedeutender ist, als es zunächst den Anschein hat. Dies wird deutlich, wenn man folgende Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts liest:a) "Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, daß sie für nichtig zu erklären ist.".... (BVerfGE 55, 100)b) "Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam." BVerfG - 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951c) "Wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellt, so hat das ebenso wie eine Nichtigerklärung die Wirkung, dass Gerichte und Verwaltung die Norm, soweit sich das aus der Entscheidung ergibt, nicht mehr anwenden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 [261]). 

Für den Gesetzgeber begründet eine solche Entscheidung die Pflicht zur Herstellung einer der Verfassung entsprechenden Gesetzeslage."(Ersten Senats vom 8. Oktober 1980-- 1 BvL 122/78, 61/79 und 21/77)Fazit: Gemäß der Entscheidung des BVerfG ist das Bemessungsgesetz spätestens seit 2002 Verfassungswidrig. Folgt man den Rechtssätzen des BVerfG, so tritt die Nichtigkeit bereits mit dem Jahr 1964, dem Jahr der Verkündung ein. Das Gesetz verwendet in Deutschland die Begriffe Unwirksamkeit und Nichtigkeit weitgehend synonym. Die rechtswissenschaftliche Literatur hingegen bezeichnet einen Rechtsakt (Vertrag, Willenserklärung, Verwaltungsakt, Prozesshandlung usw.) als unwirksam, wenn der Rechtsakt zunächst wirksam war, aber aufgrund späterer Ereignisse unwirksam wird und eine Heilung des vorhandenen Mangels möglich ist. Der Begriff Nichtigkeit umfasst eine weitergehende, radikale Unterform der Unwirksamkeit. 

Hierunter fallen Rechtsakte, die von Anfang an keiner Rechtswirkung entfalten und bei denen eine Heilung meist nicht möglich ist. Beiden gemeinsam sind zugrunde liegende Mängel, deren Schwere über die Heilbarkeit entscheidet. Den Begriff der Nichtigkeit verwendet der Gesetzgeber dafür, dass das Rechtsgeschäft so anzusehen sei, als ob es gar nicht vorgenommen worden wäre. 

Soll Nichtigkeit eintreten, verwendet das Gesetz in der Regel den Terminus „nichtig“, jedoch werden zur Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen auch die Termini „unwirksam“ und „kann nicht“ gebraucht. Folglich ist die Gemeinde und Stadt rechtlich verpflichtet, alle erhobenen Grundsteuernzahlungen nebst Zinsen zurückzuzahlen.

 

 

 

 Bitte verteilen bitte weitergeben !!! 

 

 Dieser Anspruch entsteht aus einer Rechtssprechung Grundsteuer muss ab dem Jahr 2002 bis heute zurück gezahlt werden! 

Wie das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) festgestellt hat, sind die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften mit Urteil für verfassungswidrig erklärt. 

Zwar hat das BVerfG den Gesetzgeber dazu verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen und bis zu diesem Zeitpunkt die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden dürfen, doch besitzt das BVerfG nicht die Rechte, einen verfassungswidrigen Zustand zu billigen. Das Bundesverfassungsgericht hat und hatte nie eine Befugnis um einen verfassungswidrigen Zustand zu heilen, auch wenn es nur für eine zeitlich begrenzte Dauer ist. 

Das Bundesverfassungsgericht kann nur feststellen, ob ein Zustand Verfassungskonform oder verfassungswidrig ist, nicht mehr und nicht weniger und nach Art. 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz haben Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft.  

Betrachtet man die Entscheidung des BVerfG im Konsens mit seinen Grundsatzentscheidungen so bedeutet das, daß das Ausmaß dieser Entscheidungen sehr viel bedeutender ist als es zunächst den Anschein hat. Dies wird deutlich, wenn man folgende Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts liest: a) "Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, daß sie für nichtig zu erklären ist.".... (BVerfGE 55, 100)b) "Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam." BVerfG - 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951c) "Wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellt, so hat das ebenso wie eine Nichtigerklärung die Wirkung, daß Gerichte und Verwaltung die Norm, soweit sich das aus der Entscheidung ergibt, nicht mehr anwenden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 [261]). 

Für den Gesetzgeber begründet eine solche Entscheidung die Pflicht zur Herstellung einer der Verfassung entsprechenden Gesetzeslage."(Ersten Senats vom 8. Oktober 1980-- 1 BvL 122/78, 61/79 und 21/77)Fazit: Gemäß der Entscheidung des BVerfG ist das Bemessungsgesetz spätestens seit 2002 verfassungswidrig. Folgt man den Rechtssätzen des BVerfG, so tritt die Nichtigkeit bereits mit dem Jahr 1964, dem Jahr der Verkündung ein. Das Gesetz verwendet in Deutschland die Begriffe Unwirksamkeit und Nichtigkeit weitgehend

synonym. Die rechtswissenschaftliche Literatur hingegen bezeichnet einen Rechtsakt (Vertrag, Willenserklärung, Verwaltungsakt, Prozesshandlung usw.) als unwirksam, wenn der Rechtsakt zunächst wirksam war, aber aufgrund späterer Ereignisse unwirksam wird und eine Heilung des vorhandenen Mangels möglich ist. Der Begriff Nichtigkeit umfasst eine weitergehende, radikale Unterform der Unwirksamkeit. Hierunter fallen Rechtsakte, die von Anfang an keiner Rechtswirkung entfalten und bei denen eine Heilung meist nicht möglich ist. Beiden gemeinsam sind zugrunde liegende Mängel, deren Schwere über die Heilbarkeit entscheidet. 

Den Begriff der Nichtigkeit verwendet der Gesetzgeber dafür, daß das Rechtsgeschäft so anzusehen sei, als ob es gar nicht vorgenommen worden wäre. Soll Nichtigkeit eintreten, verwendet das Gesetz in der Regel den Terminus „nichtig“, jedoch werden zur Bezeichnung von Nichtigkeit-gründen auch die Termini „unwirksam“ und „kann nicht“ gebraucht. Folglich ist die Gemeinde und Stadt rechtlich verpflichtet, alle erhobenen Grundsteuerzahlungen nebst Zinsen und Zinseszinsen ab dem Jahr 2002 zurück zu zahlen .Vorgehen 1. Ein freundliches Schreiben mit der Bitte um Rückzahlung nebst Zinsen und Zinseszinsen an den Bürgermeister der Gemeinde / Stadt als Hauptverantwortlichen 2. Eine Rechnung über die Grundsteuerbeträge nebst Zinsen an den Bürgermeister, als Organ der Gemeinde / Stadt3. Erinnerung 14. Mahnung 2 - Verzugsmeldung5. Mahnanwalt übergeben - erledigt Vorgehen nach kommerzrechtlichen Gesichtspunkten:

 1. Ein freundliches Schreiben mit der Bitte um Rückzahlung nebst Zinsen und Zinseszinsen an den Bürgermeister der Gemeinde / Stadt als hauptverantwortlichen

 2. Eine Rechnung über die Grundsteuerbeträge nebst Zinsen an den Bürgermeister, als Organ der Gemeinde / Stadt

 3. Erinnerung 1 

 4. Mahnung 2 - Verzugsmeldung 

 5. Ggf. Verpflichtungserklärung (Affidavit) - dies ersetzt im Kommerz eine Gerichtsverhandlung  

 6. Insolvenzantrag beim Gericht stellen, da die Gemeinde / Stadt als Schuldner nicht in der Lage ist,das zu Unrecht vereinnahmte Geld zurück zu zahlen.




Gemeinde 

Musterort  Bürgermeister Strasse 1D-[12345]

MusterortBetreff: Grundsteuerrückerstattung seit 1964 [000123456] 

 

Werter Bürgermeister Rufname Familie,Wie das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) festgestellt hat, sind die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den alten Bundesländern seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierendenund umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keineausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat desBundesverfassungsgerichts die Vorschriften mit Urteil für verfassungswidrig erklärt. 

Betrachtet man die Entscheidung des BVerfG im Konsens mit seinen Grundsatzentscheidungen sobedeutet das, daß das Ausmaß dieser Entscheidungen sehr viel Bedeutender ist, als es zunächst denAnschein hat. Dies wird deutlich, wenn man folgende Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts liest:a) "Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, daß sie fürnichtig zu erklären ist.".... (BVerfGE 55, 100)b) "Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzeserlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfangan rechtsunwirksam." BVerfG - 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951 und: Sobald auch nur eine Vorschrift eines Gesetzes gegen das Zitiergebot verstoße, sei das gesamteGesetz als nichtig zu betrachten. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG) vom 27. Juli 2005 1 BvR 668/04 (BVerfGE 113, 348).c) "Wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellt, so hat dasebenso wie eine Nichtigerklärung die Wirkung, daß Gerichte und Verwaltung die Norm, soweit sich dasaus der Entscheidung ergibt, nicht mehr anwenden dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 [261]). 

Für denGesetzgeber begründet eine solche Entscheidung die Pflicht zur Herstellung einer der Verfassungentsprechenden Gesetzeslage."(Ersten Senats vom 8. Oktober 1980-- 1 BvL 122/78, 61/79 und 21/77).Folglich ist die Gemeinde und Stadt rechtlich verpflichtet, alle erhobenen Grundsteuerzahlungen nebstZinsen und Zinseszinsen ab dem Jahr 1964 zurück zu zahlen. Es sind aus diesem Grund alleGrundsteuern seit 1964 illegal eingezogen. 

Eine Heilung des Gesetzes ist nicht möglich.BFH hält Anknüpfung an die Grundstücks–Einheitswerte auf den 1.1.1964 für verfassungswidrig. Der BFHhat dem BVerfG mit Beschluss vom 22.10.2014 (II R 16/13, BStBl 2014 II S. 957) im Hinblick auf dieGrundsteuer die Frage deren Anknüpfung an die Grundstücks-Einheitswerte auf den 1.1.1964 vorgelegtund für verfassungswidrig gehalten, weil diese Einheitswerte nach vielen Jahren nicht mehrrealitätsgerecht seien.Verfassungswidrige Gesetze anzuwenden ist verboten. Strafgesetzbuch 2 BvL 3/90, 2 BvL 4/91, 2 BvR1537/88, 2 BvR 400/90, 2 BvR 349/91, 2 BvR 387/92, 2 BvR 794/95, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2

BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10, 2 BvR 571/10, 2 BvR 2258/09, Strafprozessordnung 1 BvR 2378/98, 1 BvR1084/99, 1 BvR 1778/01, Personenstandsgesetz (PStG) 1 BvR 2019/17. Der Zugriff auf PERSONEN ist icht mehr möglich. Die Gesetze sind seit 1945 nicht mehr anwendbar, sindfür verfassungswidrig und nichtig erklärt. Damit ist die gesamte Rechtsgrundlage verfassungswidrig undweggefallen. 

Die Gesetzes- und Rechtslage hierzu ist eindeutig, nicht auslegbar oder interpretierbar.Verfassungswidrige Steuerg- Gesetze anzuwenden ist verboten. 1 BvL 72/86, 1 BvL 50/86, 2 BvL 5/91, 1BvL 20/85, 2 BvR 552/91, 2 BvL 64/93, 2 BvR 1818/91, 2 BvL 42/93, 2 BvR 1852/97, 2 BvR 1853/97, 2 BvR1220/93, 2 BvR 1057/91, 2 BvL 10/95, 2 BvL 17/99, 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, 2 BvL 17/02, 2 BvL7/00, 1 BvL 10/02, 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05, 2 BvL 1/06, 2 BvL 4/05, 2 BvL 1/07, 2BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, 1 BvR 2192/05, 2 BvL 13/09, 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR1738/05, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, 1 BvR 611/07, 1BvR 2464/07, 1 BvL 16/1, 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07, 1 BvL 21/12, 1 BvL 13/11, 1 BvL14/11, 2 BvL 6/11 sind für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Damit ist die gesammteRechtsgrundlage für Steuern verfassungswidrig und weggefallen. 

Nicht vergessen: EU ist kein Staat, BVerfG - Urteil des Zweiten Senats vom 30.Juni 2009 - 2 BvE 208 - Rn. (1-421)Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der BundesrepublikDeutschland (Europawahlgesetz – EuWG) in seiner am 10. Oktober 2013 in Kraft getretenen Fassung(BGBl. I S. 3749) ist verfassungswidrig und erloschen. 

Beweis: 2 BvE 2/13, 2 BvE 5/13, 2 BvE 6/13, 2 BvE7/13, 2 BvE 8/13, 2 BvE 9/13, 2 BvE 10/13, 2 BvE 12/13, 2 BvR 2220/13, 2 BvR 2221/13, 2 BvR 2238/13. 

 

EU Richtlinien sind daher unanwendbar. 

Die Währung Deutsche Mark ist auch nicht mehr vorhanden, wie das Bewertungsgesetz vorsah. EineVerfassungswidrigkeit der Bewertung ist daher eindeutig. Nach UPIK Hoppenstedt ist die Gemeinde Musterort ein Unternehmen, was nachKörperschaftsteuergesetz § 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (5) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübungder öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe). 2 Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus. Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden. 

Das Mann Rufname fordert auf dieser Grundlage alle gezahlten Grundsteuern nebst Zinsen und Zinseszinsen zurück. Der Betrag von 10.000,00 Euro ist zurückzuerstatten. Im gleichen Zuge weist der Mann Rufname auf die Grunderwerbssteuerrückersattung hin, die demgleichen Gesetz unterliegt. Der Mann Rufname bittet um eine zeitnahe Erledigung. 

Mit freundlichen Gründen.

 

.

.

.

.