Im Land der Lügen: Wie uns Politik und Wirtschaft mit Zahlen manipulieren | Marktcheck SWR
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https://www.mcadvo.at/anwalt/wien/mag-dr-michael-brunner
Mag. Dr. Michael Brunner
Wollzeile 6-8
1010 Wien
Österreich
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#honkforhope
RA Dr. Brunner: Was bedeutet das URTEIL des VfGH?
Dieses Video wurde uns dankenswerterweise von #honkforhope zur Verfügung gestellt. Hier die Inhaltsbeschreibung des Videos, die wir von #honkforhope im Original übernommen haben:
Dr. Michael Brunner, Anwälte für Grundrechte (Österreich) mit einer Sensationsmeldung
Mit dem heute am 29.10.2020 zugestellten Urteil vom 01.10.2020 hat der österreichische Verfassungsgerichtshof mehrere Maßnahmen des ersten Lockdown (konkret Bestimmungen der "Nachfolge-Verordnungen" (= der sogenannten "Lockerungsverordnung") für verfassungswidrig erklärt.
Grund: die Entscheidungsgrundlagen für die "alternativlosen" Maßnahmen waren unzureichend dokumentiert, und nicht nachprüfbar.
Gekippt sind nachträglich und rechtskräftig:
1) Betretungsverbot für Gaststätten und selbständige (nicht an eine Tankstelle angeschlossene) Waschstraßen
2) Beschränkungen betreffend den Einlass von Besuchergruppen in Gaststätten (maximal vier Erwachsene, wenn kein gemeinsamer Haushalt)
3) Verbot von Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen (welches etwa Diskotheken betraf)
4) Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (Amtsräumen etc.)
Der VfGH hob auch eine noch in Geltung stehende Bestimmung der COVID-19-Lockerungsverordnung (nunmehr COVID-19-Maßnahmenverordnung) auf, mit der die verpflichtende Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den Verabreichungsplätzen in Gaststätten (§ 6 Abs. 1 und 4) angeordnet wurde, also der Mindestabstand von einem Meter zwischen Tischen.
Bei allen als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen war aus den dem VfGH vorgelegten Akten nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände die zuständige Behörde – der Gesundheitsminister – die jeweilige Maßnahme für erforderlich gehalten hat. Dies verstößt aber gegen die gesetzliche Ermächtigung im COVID-19-Maßnahmengesetz bzw. im Epidemiegesetz.
Der VfGH folgt damit den Leitentscheidungen vom 14. Juli 2020 (siehe hier (https://www.vfgh.gv.at/medien/Covid_E...)).
(V 392/2020, V 405/2020, V 428/2020, V 429/2020, G 271/2020, G 272/2020)
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Dieses Urteil führt zu konkreten Möglichkeiten für alle Unternehmer Österreichs, Schadenersatzforderungen an die Republik Österreich zu stellen. #honkforhope wird gemeinsam mit den Anwälten für Grundrechte diesbezüglich eine Info-Servicestelle als Erstberatung für das konkrete Vorgehen einrichten.
Unternehmer, die jetzt bereits wissen, dass sie den Klageweg mit uns gemeinsam beschreiten möchten, bitten wir darum, sich unter
https://t.me/schadenersatzklagen beizutreten.
Der Telegram Messenger ist die beste Möglichkeit, um rasch und effizient Informationen auszutauschen, Beratung und Hilfe anzubieten und die betroffenen Unternehmer an die richtigen Stellen weiterzuleiten.
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Corona 2020 - was endlich gesagt werden muss I Katharina Edl
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