Dienstag, 22. März 2022

bundesweite-hausdurchsuchungen-beleidigungen-gegen-politiker-im-internet

 

Mein Rezept: "gar nicht mehr viel über Regierungen  schreiben, weil sinnlos, müsste hier helfend gegen diese antidemokratischen Gesetze jedem Aufgewachten eine Hilfe sein. Du kannst sowieso nichts ändern. Ändern funktioniert nur im morphogenen Feld und hier kommt auch die Allianz ins Spiel, die nach Plan vorgeht.

 

https://philosophia-perennis.com/2022/03/22/bundesweite-hausdurchsuchungen-beleidigungen-gegen-politiker-im-internet/

 

 

 

(David Berger) Die immer totalitärer agierende Bundesregierung hat erneut mit Instrument der Hausdurchsuchung zugeschlagen: Ermittler haben heute bundesweit mehr als 100 Wohnungen und Häuser nach Beweismitteln für das Vergehen der Politikerbeleidigung durchsucht. 

Betroffen waren mehr als 100 Beschuldigte in 13 Bundesländern, wie das Bundeskriminalamt (BKA) in Wiesbaden und die Frankfurter Generalstaatsanwaltschaft mitteilten. Durchsuchungen und Ermittlungen gab es in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen.

„Hassbotschaft“

Anlass zu dem Vorgehen waren Postings in sozialen Medien, die sich vor der Bundestagswahl im vergangenen Herbst im Sinne einer „Hassbotschaft“ geäußert hätten.

Dazu die Tagesschau: „Bei den Straftaten handelt es sich den Angaben zufolge zum einen um Beleidigungen gegen bundesweit bekannte Politikerinnen und Politiker aller im Bundestag vertretenen Parteien. Zwei Drittel der Betroffenen seien Frauen. Zum anderen würden die Hasspostings irreführende Falschmeldungen und öffentlich dokumentierte Falschzitate enthalten, ‚die zur Diffamierung und Diskreditierung der Betroffenen geeignet erscheinen‘.“

Kaum bemerkt von der Öffentlichkeit, hatte der Gesetzgeber vor einem Jahr die Neuregelung des § 188 StGB durchgesetzt:

Paragraph 188 (1) StGB um den Tatbestand der Beleidigung erweitert

Damals machte Frank Haubold auf PP darauf aufmerksam, dass der Gesetzgeber den ohnehin fragwürdigen § 188 (1) StGB um den Tatbestand der Beleidigung erweitert hat. Wortlaut der Neuregelung: „(1) 1Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 2Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.“

Zuvor waren „nur“ Verleumdung und üble Nachrede gesondert strafbar. Das sind jedoch klar definierte Straftatbestände, bei denen der Ermessensspielraum der Justiz entsprechend gering ist. Ganz anders verhält es sich mit dem Straftatbestand der Beleidigung, der von Gerichten höchst unterschiedlich beurteilt wird. Hier Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren anzudrohen, wenn Politiker oder Amtsträger (vermeintlich) beleidigt werden, ist nicht nur juristisch, sondern auch im Hinblick auf das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung fragwürdig.

Vorbilder in der DDR und im NS-Regime

Zugleich machte der Artikel auf äußerst problematische Vorbilder für diesen Paragraphen aufmerksam:

Die selektive Strafandrohung, mit deren Hilfe man fast jegliche Kritik an politischen Funktionären und Amtsträgern kriminalisieren kann, hat zudem anrüchige Vorbilder. So findet sich im Strafgesetzbuch der DDR in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 ein ähnlich klingender Gummiparagraph: „§ 106. Staatsfeindliche Hetze. (1) Wer mit dem Ziel, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu schädigen oder gegen sie aufzuwiegeln … Repräsentanten oder andere Bürger der Deutschen Demokratischen Republik oder die Tätigkeit staatlicher oder gesellschaftlicher Organe und Einrichtungen diskriminiert … wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“

40 Jahre vorher wurde am 20. Dezember 1934 vom NS-Regime das „Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen“ erlassen, das unter anderem diesen Paragraphen enthielt: „§ 2 (1) Wer öffentlich gehässige, hetzerische oder von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP, über ihre Anordnungen oder die von ihnen geschaffenen Einrichtungen macht, die geeignet sind, das Vertrauen des Volkes zur politischen Führung zu untergraben, wird mit Gefängnis bestraft. (2) Den öffentlichen Äußerungen stehen nicht öffentliche böswillige Äußerungen gleich, wenn der Täter damit rechnet oder damit rechnen muss, dass die Äußerung in die Öffentlichkeit dringen werde.“

Mehr muss man zu den Vorgängen nicht mehr sagen .

 

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