Erste GEH-Versuche, noch holprig..
Es ist das eine Husch-Pfusch Lösung..
jedoch erste Ansätze dazu sind gelegt und beweisen den Weg.
NIX BIZ natürlich..,
NIX GESARA natürlich..
Wir hier im BLOG suchen die für uns genehme Richtungen in die wir gehen wollen.
Ob und in welcher Form diese umzusetzen sind, prüft aber derzeit noch der Verfassungsgerichtshof. Darauf haben sich die sieben Länder berufen, die zum Teil neben inhaltlichen Bedenken vor einer Umsetzung die Entscheidung des Höchstgerichts abwarten wollen.
In diesen sieben Ländern gelten damit die alten, unterschiedlichen Bestimmungen vorerst weiter, es ändert sich mit 1. Jänner nichts.
Mit der vorerst nur in Ober- und Niederösterreich umgesetzten neuen Sozialhilfe, die die bisherige Mindestsicherung ersetzt, werden einheitliche Höchstgrenzen für die Sozialhilfe festgelegt. Die monatliche Sozialhilfe wird damit in der Höhe des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes gewährt, das sind 966,65 Euro für 2020. Für Paare sind es zwei Mal 70 Prozent des Richtsatzes, das sind 1.353,31 Euro.
Für Familien mit mehreren Kindern bringt die Neuregelung Einschnitte durch eine Staffelung pro Kind: Für das erste Kind ist ein Sozialhilfe-Satz von 25 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes vorgesehen (241,66 Euro), für das zweite Kind 15 Prozent (144,99 Euro) und ab dem dritten Kind gibt es 5 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes (48,33 Euro).
Für Menschen mit Behinderung ist ein Bonus von 18 Prozent (173,99 Euro) vorgesehen. Für Alleinerzieherinnen machen sowohl Nieder- als auch Oberösterreich von ihrer Möglichkeit Gebrauch, Zuschläge zu gewähren - und zwar 12 Prozent vom Ausgleichszulagenrichtsatz (115,99 Euro) bei einem Kind, bei zwei Kindern 21 Prozent (202,99 Euro), bei drei Kindern 27 Prozent (260,99 Euro) und für jedes weitere Kind plus drei Prozent. Die Möglichkeit, einen Wohnzuschuss von bis zu 30 Prozent zu gewähren, nutzen hingegen weder Ober- noch Niederösterreich.
Leben mehrere Sozialhilfebezieher in einer Wohngemeinschaft, so ist eine Deckelung von 175 Prozent des Ausgleichszulagenrichtsatzes (1.691,54 Euro) vorgesehen. Ausgenommen von dieser Deckelung sind nicht nur Kinder, sondern auch Menschen mit Behinderung. Auch dauerhaft erwerbsunfähige Bezieher sind von der Bestimmung ausgenommen.
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Ende
Es ist das eine Husch-Pfusch Lösung..
jedoch erste Ansätze dazu sind gelegt und beweisen den Weg.
NIX BIZ natürlich..,
NIX GESARA natürlich..
Wir hier im BLOG suchen die für uns genehme Richtungen in die wir gehen wollen.
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Antrag auf Mindestsicherung
Von der alten türkis-blauen
Bundesregierung ist zwar eine neue einheitliche Sozialhilfe beschlossen
worden, der darin enthaltene Vorgabe, das bis zum Ende des Jahres
umzusetzen, haben aber bisher nur zwei Bundesländer Folge geleistet.
Damit treten die neuen Bestimmungen mit 1. Jänner nur in Ober- und
Niederösterreich in Kraft.
Ob und in welcher Form diese umzusetzen sind, prüft aber derzeit noch der Verfassungsgerichtshof. Darauf haben sich die sieben Länder berufen, die zum Teil neben inhaltlichen Bedenken vor einer Umsetzung die Entscheidung des Höchstgerichts abwarten wollen.
In diesen sieben Ländern gelten damit die alten, unterschiedlichen Bestimmungen vorerst weiter, es ändert sich mit 1. Jänner nichts.
Höchstgrenze für Sozialhilfe
Mit der vorerst nur in Ober- und Niederösterreich umgesetzten neuen Sozialhilfe, die die bisherige Mindestsicherung ersetzt, werden einheitliche Höchstgrenzen für die Sozialhilfe festgelegt. Die monatliche Sozialhilfe wird damit in der Höhe des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes gewährt, das sind 966,65 Euro für 2020. Für Paare sind es zwei Mal 70 Prozent des Richtsatzes, das sind 1.353,31 Euro.
Für Familien mit mehreren Kindern bringt die Neuregelung Einschnitte durch eine Staffelung pro Kind: Für das erste Kind ist ein Sozialhilfe-Satz von 25 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes vorgesehen (241,66 Euro), für das zweite Kind 15 Prozent (144,99 Euro) und ab dem dritten Kind gibt es 5 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes (48,33 Euro).
Für Menschen mit Behinderung ist ein Bonus von 18 Prozent (173,99 Euro) vorgesehen. Für Alleinerzieherinnen machen sowohl Nieder- als auch Oberösterreich von ihrer Möglichkeit Gebrauch, Zuschläge zu gewähren - und zwar 12 Prozent vom Ausgleichszulagenrichtsatz (115,99 Euro) bei einem Kind, bei zwei Kindern 21 Prozent (202,99 Euro), bei drei Kindern 27 Prozent (260,99 Euro) und für jedes weitere Kind plus drei Prozent. Die Möglichkeit, einen Wohnzuschuss von bis zu 30 Prozent zu gewähren, nutzen hingegen weder Ober- noch Niederösterreich.
Leben mehrere Sozialhilfebezieher in einer Wohngemeinschaft, so ist eine Deckelung von 175 Prozent des Ausgleichszulagenrichtsatzes (1.691,54 Euro) vorgesehen. Ausgenommen von dieser Deckelung sind nicht nur Kinder, sondern auch Menschen mit Behinderung. Auch dauerhaft erwerbsunfähige Bezieher sind von der Bestimmung ausgenommen.
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Ende
Pink Floyd - The Last Concert (Gilmour, Waters, Mason ,Wright )
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