Obwohl zu wenige, veröffentlichte Erkenntnisse vorliegen bezüglich Allergien und mögliche anaphylaktische Reaktionen, ist die EU-Kommission der Auffassung, dass keine spezifische Kennzeichnungsvorschriften über mögliche allergische Reaktionen verzeichnet werden müssen.
Die Wahrscheinlichkeit ist jedoch hoch, wer Allergien gegen Krebstiere, Weichtiere und Hausstaubmilben besitzt, beim Verzehr von Produkte mit beigemischte Hausgrillen, ebenfalls allergische Reaktionen zu erleiden.
Ebenfalls kann es zu neue allergische Reaktionen führen gegen das Substrat, das an die Insekten verfüttert werden.
Daher besteht lediglich nur ein Kennzeichnungspflicht, wenn das Produkt Pulver »Acheta domesticus" enthält.
Das bedeutet: Die Menschen müssen selbst herausfinden, dass »Acheta domesticus" zu Pulver gemahlene, beigemengte Hausgrillen sind, und müssen eigenverantwortlich prüfen, ob sie darauf allergisch reagieren könnten.
Ursula von der Leyen
- Mehrkornbrot
- Mehrkornbrötchen
- Crackern und Brotstangen
- Getreideriegeln
- Trockene Vormischungen für Backwaren
- Kekse
- trockenen, gefüllten und ungefüllten Teigwarenerzeugnisse
- Soßen
- verarbeitete Kartoffelerzeugnisse
- Gerichte auf Basis von Leguminosen und Gemüse
- Pizza
- Allgemeine Erzeugnisse aus Teigwaren und Molkenpulver
- Fleisch analogen (vegetarische Fleischalternativen)
- Suppen und Suppenkonzentraten, Suppenpulver
- Snacks auf Maimehlbasis
- Bier ähnliche Getränken
- Schokoladenerzeugnissen, Nüssen und Ölsaaten
- Snacks (außer Chips) sowie Fleischzubereitungen.
Möge bitte jeder selbst das EU-Protokoll lesen, hier die Quelle - Amtsblatt der Europäischen Union, vom 04.01.2023
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX%3A32023R0005&fbclid=IwAR1EJXrPpfz_sCN3F0aRBK550GfyNyc_hx_8AWLYnMjABvh90TdgvxkgXbs
Diese Firma aus Vietnam züchtet die Hausgrillen: